Für Verbraucherdarlehen in Spanien geltendes Aufsichtsrecht

Nach spanischem Recht dürfen Darlehen (insbesondere Verbraucherdarlehen) grundsätzlich nur durch Kreditinstitute und Finanzdienstleister vergeben werden.

Kreditinstitute in Spanien

In Spanien wird unter einem Kreditinstitut ein Unternehmen verstanden, dass in Form von Spar- oder vergleichbaren Einlagen Gelder entgegennimmt, um diese anschließend in Form von Krediten und Darlehen wieder auszugeben. Betätigungsfelder eines spanischen Kreditinstituts können dabei nicht nur das Privatkundengeschäft, sondern auch die Realkreditvergabe und die Finanzberatung sein.

Um Bankgeschäfte anbieten zu dürfen, müssen sich Kreditinstitute in ein durch die spanische Zentralbank geführtes Register aufnehmen lassen. Zu den Kreditinstituten zählen dabei die als haftungsbeschränkte Gesellschaften geführten Banken, die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken, wobei letztere zusätzlich durch die Autonomen Regionen überwacht werden.

Die staatliche Regulierung und Aufsicht über die spanischen Kreditinstitute wird durch eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen ausgestaltet. Diese sollen gewährleisten, dass die Aufsichtsorgane jederzeit in der Lage sind, den genauen Zustand eines Kreditinstituts zu beurteilen und eingreifen können, wenn das Geschäftsgebahren eines Kreditinstituts dessen Insolvenz oder eine gravierende Lücke in der Eigenkapitalversorgung zu verursachen droht. Zudem sollen die Aufsichtsorgane jederzeit in der Lage sein, die für die Kreditinstitute geltenden Eigenkapitalanforderungen zu erhöhen, um die aus einem risikobehafteten Geschäftsgebahren resultierenden Schäden für Einleger und Gesamtwirtschaft zu verhindern.

Die Oberaufsicht über die spanischen Kreditinstitute wird durch die spanische Zentralbank in Zusammenarbeit mit der spanischen Börsenaufsicht ausgeübt. Der Aufgabenbereich der Zentralbank umfasst dabei nicht nur die Überwachung der Geschäftstätigkeit der Banken, sondern auch der Einhaltung des Berufsrechts und der geltenden Bonitätsanforderungen.[1]

Finanzdienstleister

Finanzdienstleister sind keine Kreditinstitute im engeren Sinne. Sie betätigen sich in der Darlehensvergabe (Verbraucherdarlehen eingeschlossen) der Gewährung von Kreditlinien, der Grunderwerbs- und Unternehmenskauffinanzierung, dem Factoring und Leasing, der Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und der Ausgabe von Anleihen und Sicherheiten.

Vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten müssen Fianzdienstleister eine spezielle Betriebserlaubnis erwerben.

Allerdings sind die Voraussetzungen dieser Betriebserlaubnis gegenüber denjenigen, die Kreditinstitute erfüllen müssen, flexibler. Grund hierfür sind die zwischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalstruktur, bestehenden Unterschiede.

Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte als der Bankenaufsicht unterliegende Geschäftsfelder
Sämtliche durch Kreditinstitute und Finanzdienstleister angebotenen Dienstleistungen unterstehen der Aufsicht der spanischen Zentralbank und setzen daher die Erteilung einer Betriebserlaubnis voraus.

Dabei sind, mit Ausnahme des sog. “Operative Leasing”[2] und der gewerblichen Vermietung, keine als Finanzdienstleistung oder Bankgeschäft zu qualifizierenden Tätigkeiten denkbar, die nicht eine Betriebserlaubnis voraussetzen würden.

Die Vergabe von Verbraucherdarlehen als nicht der Bankenaufsicht unterliegende Tätigkeit
Ungeachtet der obigen Ausführungen benötigt ein Unternehmen, das ausschließlich Verbraucherdarlehen vergibt, ohne Kreditinstiut oder Finanzdienstleister zu sein, keine Betriebserlaubnis.

Demzufolge muss ein solches Unternehmen nur beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der bei der spanischen Zentralbank konzentrierten Bankenaufsicht. Vielmehr sind das spanische Verbraucherschutzrecht und speziell die folgenden Gesetze anwendbar:

  • Allgemeine Regelung: Gesetz Nr. 1/2007 vom 16. November, den Verbraucherschutz betreffend (das “Verbraucherschutzgesetz”);
  • Speziellere Regelung: Gesetz Nr. 16/2011 vom 24. Juni, Verbraucherdarlehen betreffend (“Verbraucherdarlehensgesetz”); und,
  • Zusätzliche Regelungen: Unter anderem, (a) Gesetz Nr. 34/2002 aus dem Juli, den Elektronischen Rechtsverkehr betreffend (“E-commerce-Gesetz”); (b) Gesetz Nr. 34/1988 vom 11. November, das allgemeine Werberecht betreffend (“Allgemeines Werbegesetz”); (c) Gesetz Nr. 22/2007 vom 11. Juli, den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen betreffend (“Fernabsatz von Finanzdienstleistungen”); und (d) Gesetz Nr. 7/1998 vom 13. April, Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend (“Allgemeine Geschäftsbedingungengesetz”).

Alberto Álvarez


1. Die spanische Zentralbank stellt die Einhaltung des Aufsichtsrechts mittels Betriebsprüfungen und detaillierten Berichtsanforderungen sicher. Bei Verstößen werden Rügen ausgesprochen oder – auf den Einzelfall ausgerichtete – Disziplinarmaßnahmen angewandt, die von der Einrichtung eines speziellen Überwachungsorgans für das Management bis zum Entzug der Betriebserlaubnis reichen können.
2. Darunter versteht man ein kurz- oder mittelfristiges Leasing, bei dem die Leasing-Spanne kürzer ist als die Betriebsdauer des geleasten Guts. Anders als beim regulären Leasing erwirbt der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingdauer das Leasinggut nicht, sondern muss es zurückgeben.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Verwandte Artikel