Die Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat
Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält die Regeln über die Anerkennung zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Urteile eines mitgliedstaatlichen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat. Die Verordnung 1215/2012 hat den Prozess der Vollstreckung mitgliedstaatlicher Urteile weiter vereinfacht. Nach spanischem Recht müssen alle Parteien über die Vollstreckung Kenntnis haben und alle Dokumente müssen dem spanischen Gericht auf Spanisch vorliegen.