Gesellschaftsrecht

Wie ändert man einen Firmensitz in Spanien?

Mit der Gesetzesänderung des Gesetzes zu Kapitalgesellschaften im Mai 2015 wurde geregelt, dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit hat, den Sitz einer Firma innerhalb Spaniens zu ändern, wenn die Statuen der Firma mit den generellen Gesetzen übereinstimmen.

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Die Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien

Der vorliegende Artikel beinhaltet eine Reihe von grundlegenden Anmerkungen zum Thema Zweigniederlassung in Spanien, diskutiert Hauptmerkmale und den Gründungsprozess und bespricht das auf eine spanische Zweigniederlassung anwendbare Steuerwesen.

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Die Gründung einer Filiale in Spanien

Eine der Hauptalternativen bei der Investition in Spanien ist die Gründung einer spanischen Filiale seitens einer ausländischen Gesellschaft. Der Artikel bespricht die beiden wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Typen in Spanien, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und die entsprechenden Formalitäten für ihre Gründung.

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Plan zur Prävention von Straftaten in Unternehmen in Spanien

Die Reform des spanischen Strafgesetzbuches führt eine Verpflichtung für Unternehmen in Spanien ein, die darin besteht, einen Plan zur Prävention von unternehmerischen Straftaten festzulegen; wenn das Unternehmen diesen Plan nicht aufstellt, kann es gegenbenenfalls nicht von möglichen Straftaten befreit werden oder eine Reduzierung der Schuld erreichen.

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Haftung der Muttergesellschaft für Arbeitnehmeransprüche in Spanien

Im Rahmen der spanischen Wirtschaftskrise kam es zu zahlreichen Insolvenzen von spanischen Firmen. Dies hat die Zahlungsfähigkeit der ausländischen Muttergesellschaft nicht immer beeinträchtigt. Von gekündigten Arbeitnehmern werden dann Forderungen an das Unternehmen gestellt. Unter welchen Umständen haftet die Muttergesellschaft für Arbeitnehmeransprüche in Spanien?

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Die Vereinbarung einer Mindestverweildauer in spanischen Unternehmen

Die Vereinbarung einer Mindestverweildauer ist eine schriftlich vereinbarte Übereinkunft, durch die sich der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitskraft an das Unternehmen während eines Zeitraumes von nicht mehr als zwei Jahren zu verleihen. Die Nichteinhaltung dieses Vertrages gibt dem Arbeitgeber das Recht, Schadensersatz zu verlangen.

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