Gesellschaftsrecht

Die bedingte Vergütung des Verwalters in Spanien

Eine Entscheidung der Ministerialabteilung für Register und Notariatswesen stellte fest, dass die Vergütung des Verwalters einer Kapitalgesellschaft nicht durch eine bestimmte Tätigkeit des Verwalters selbst bedingt sein darf. Die DGRN sieht weiterhin kein Hindernis darin, dass einige Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eine Vergütung erhalten und andere nicht

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Spanische Justiz schützt Inhaber von Vorzugsanteilen

Spanische Gerichte schützen Käufer von Vorzugsanteilen (sogenannte Preferentes) normalerweise. Bis 2011 ein boomender Verkauf von Vorzugsanteilen durch Finanzinstitute in Spanien einsetzte. Wurde nicht richtig über die Risiken informiert, werden die Finanzinstitute in Spanien oftmals zur Erstattung der Anlagebeträge verurteilt. Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht durch spanische Finanzinstitute ist eine sachgerechte juristische Beratung von grundlegender Bedeutung, wenn es um die gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Finanzinstitut geht.

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Die Liquidierung von Gesellschaften in Spanien

Die Liquidierung einer Gesellschaft besteht vor allem darin, die Rechtsbeziehungen zu Dritten zu beenden. Bei der Auflösung handelt es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, kurz LSC) sieht für eine geordnete Liquidierung die Auflösung, Liquidierung und das Erlöschen vor.

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Förderung der Investitionen von Risikokapitalfonds in Spanien

Staatliche Investitionen sind ein wichtiges Instrument für die spanische Regierung, gegen die Wirtschaftskrise anzugehen. Dadurch soll ein attraktives Investitionsklima geschaffen und private Investitionen in Spanien gefördert werden. Die erste Ausschreibung bezieht sich auf zwei Bereiche: Wachstums- und Risikokapital

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Gesellschaftsgründung in Spanien: Gesetz schreibt neue Verfahren vor

In Spanien gibt es mit dem Unternehmergesetz ab 2013 zwei neue elektronische Formen der Gründung einer Gesellschaft, je nach dem, ob eine Mustersatzung verwendet wird oder nicht. Es ist eine papiergebundene Gründung mit physischer Einreichung beim Register, eine papiergebundene Gründung mit elektronischer Einreichung durch das Notariat oder eine elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mustersatzung möglich.

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Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Gesellschafterbeschlüsse in spanischen Unternehmen können angefochten werden wenn sie gegen geltendes spanisches Recht oder die Gesellschaftssatzung verstoßen. Anfechtungsberechtigt sind die Gesellschafter, die Verwalter, sowie Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung vorweisen können.

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