Grenzüberschreitende Durchsetzung von Forderungen zwischen Spanien und Deutschland

Es bestehen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten Spanien und Deutschland mehrere Möglichkeiten für den Gläubiger grenzüberschreitende Forderungen zu sichern und durchzusetzen. Hierbei hat der Gläubiger im Rechtsraum der EU auf Grund der Lage des Unionsrechts folgende Möglichkeiten:

  • Brüssel Ia-VO
  • Europäischer Vollstreckungstitel (EuVTVO)
  • Europäisches Mahnverfahren (EuMVVO)
  • Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (EuGFVO)
  • vorläufige Kontenpfändung nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKPfVO) (seit 2017).

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verfahren ist für Zivil- und Handelssachen vorgesehen.

Im Folgenden erfolgt ein Grobüberblick über die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten:

Brüssel Ia-VO

Zwar wurde auch bei dieser grundsätzlich durch entsprechende Änderung das Exequaturverfahren abgeschaffen, d.h. eine Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht mehr erforderlich. In Art. 45 Brüssel Ia-VO sind jedoch bestimmte Anerkennungsversagungsgründe normiert, auf welche sich der Schuldner berufen und somit gem. Art. 46 Brüssel Ia-VO die Verweigerung der Vollstreckung beantragen kann. Im Einzelfall kann die Notwendigkeit der Beantragung eines EuVT neben der Brüssel Ia-VO bestehen. Bei der Brüssel Ia-VO ist insbesondere die Relevanz des Ordre Public zu beachten.

EuVTVO

Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EuVT) bietet dem Gläubiger eine gewisse Vereinfachung hinsichtlich der Durchsetzung seiner grenzüberschreitenden Forderung, da hier ein Zwischenverfahren im ersuchten Mitgliedsstaat nicht erforderlich ist. Dieser Handlungsoption liegt derjenige Sachverhalt zu Grunde, dass der Schuldner die Forderung anerkennt oder durch sein Verhalten deutlich macht, die Forderung im Prozess nicht zu bestreiten.

Hier wird zudem, wie auch bei der folgenden EuMVVO, ein stärkerer Verbraucherschutz gewährleistet, da gegen den Verbraucher in der Schuldnerrolle nur in denjenigen Mitgliedsstaat vorgegangen werden darf, indem dieser seinen Wohnsitz hat.

EuMVVO

Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes, beschleunigtes und kostengünstigeres grenzüberschreitendes Mahnverfahren, welches vor allem bei Vorliegen von materiell berechtigten Forderungen von kleineren Unternehmen erforderlich und ratsam ist. Ein etwaiger Zahlungsverzug ist für diese nicht immer ohne weiteres hinnehmbar. Eine Vollstreckbarkeitserklärung ist auch hier nicht erforderlich. Die EuMVVO geht gegenüber der EuVTVO weiter, indem diese sich nicht nur auf die Vollstreckungsphase beschränkt, sondern bereits dem titelschaffenden Stadium vorausgeht (Mahnverfahren).

Zuständig sind die von den EU-Mitgliedsstaaten benannten Mahngerichte. Die erforderliche Grenzüberschreitung liegt dann vor, wenn sich gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz einer Partei bei Einleitung des Verfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des angerufenen Gerichts befindet.

EuGFVO

Diese stellt eine einfache und schnelle, sowie kostengünstigere Beilegung des Rechtsstreits über geringwertige bestrittene Forderungen dar. Auch hier wird auf einen Exequatur verzichtet. Durch die Reform der EuGFVO im Jahre 2015 wurde die Streitwertgrenze von bisher 2.000,00 € auf 5.000,00 € erhöht. Diese stellt ein kontradiktorisches Erkenntnisverfahren im europäischen Rechtsraum dar.

Zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich gilt entsprechend das zur EuMVVO Ausgeführte, auch hier ist eine Grenzüberschreitung erforderlich.

Handlungsbedarf im Rahmen der Anwendung und Durchführung dieser Verfahren besteht dahingehen, dass modere Informationstechnologien für die entsprechenden Korrespondenz und Kommunikation Einzug finden müssen, um sowohl Zustellungs- als auch auf Grund der grenzüberschreitenden Sachverhalte vorliegende Sprachhindernisse zu überwinden. Durch die Gesetzgebung sollte eine gröβere Kohärenz der verschiedenen Rechtsakte geschaffen werden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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