Haftung wegen Betriebsübergang im Rahmen von Insolvenzverfahren

Dieser Artikel analysiert den Betriebsübergang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund zahlreicher Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofes (u.a. STS 4156/2019 vom 12. November 2019, STS 4265/2019 vom 17. Dezember 2019 und STS 4319/2019 vom 12. Dezember 2019).

Die vorgenannten Urteile haben die Frage beurteilt, ob Unternehmen, die eine Produktionseinheit eines anderen Unternehmens erwerben, im Rahmen der Liquidationsphase ihres Insolvenzverfahrens für die Rechte und Pflichten ihrer Arbeitnehmer haften müssen; z.B. für die vom Lohngarantifond nicht gezahlten Beträge und für die Entschädigungsbeträge für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Insolvenzverfahrens – wobei davon ausgegangen wird, dass es sich um einen Betriebsübergang handelt. Dies gilt auch dann, wenn das Handelsgericht ausdrücklich feststellt, dass zwischen der insolventen Partei und der Partei, der die Betriebseinheit zugesprochen wurde, kein Betriebsübergang besteht.

Zuständige Rechtsordnung

Die Zuständigkeit für die Entscheidung dieser Frage unterliegt der arbeitsrechtlichen Rechtsordnung. Dies liegt daran, dass das erwerbende Unternehmen i.d.R. weder als Schuldner noch als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist bzw. der Zusammenhang zum Insolvenzverfahren beschränkt sich auf den Kauf eines Vermögensgegenstands aus der Masse.

Betriebsübergang in Spanien

Der Begriff des Betriebsübergangs wird in Artikel 44 des spanischen Arbeitnehmerstatuts widergegeben:

1. Der Wechsel des Eigentümers eines Unternehmens, eines Arbeitszentrums oder einer unabhängigen Produktionseinheit führt nicht direkt zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber tritt in die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten des vorherigen Arbeitgebers ein, einschließlich der Rentenverpflichtungen gemäß den in seinen besonderen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen sowie allgemein in alle Verpflichtungen im Bereich des ergänzenden Sozialschutzes, die der Veräußerer möglicherweise erworben hat und
2. […] eine Unternehmensnachfolge liegt vor, wenn der Übergang eine wirtschaftliche Einheit betrifft, die ihre Identität beibehält, verstanden als eine Gesamtheit von Mitteln, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit organisiert sind, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit handelt.

In dieser Hinsicht ist aus den vorgenannten Urteilen zu entnehmen, dass die Vergabe einer Produktionseinheit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Anwendung von Artikel 44 des Arbeitnehmerstatuts mit sich bringt. Und dies da es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, die in jedweden Fällen der Übertragung eines Unternehmens die mit einem Eigentümerwechsel verbunden ist, anwendbar ist, ohne dass sie durch das Bestehen eines Insolvenzverfahrens unanwendbar wird. Auf diese Art übernimmt der neue Eigentümer die Position des insolventen Arbeitgebers bezüglich dessen Arbeitnehmer.

Spanische Insolvenzordnung

Der genaue Wortlaut von Artikel 148.4 der Insolvenzordnung ist von spezieller Relevanz, da die Rechtsprechung in Fällen der Vergabe einer Produktionseinheit des insolventen Unternehmens stattfindet, die Unternehmensnachfolge nicht ausschließt. Dies basiert auf der Grundlage, dass solche im Liquidationsplan vorgesehenen Operationen, die wesentliche Änderungen, Übertragungen, Aussetzungen oder das kollektive Erlöschen der Verträge mit sich bringen, auf Artikel 64 der Insolvenzordnung verwiesen werden.

Artikel 64 der Insolvenzordnung wiederum legt das Verfahren für die wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen kollektiver Art nach der Insolvenzerklärung fest (einschließlich kollektiver Versetzungen und kollektiver Aussetzung oder Erlöschens von Arbeitsverträgen).

Angesichts des Wortlauts beider Artikel geht die Rechtsprechung davon aus, dass in diesen Fällen indirekt ein Betriebsübergang stattfindet.

Fazit

In Anbetracht der vorigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass im Falle des Erwerbs einer Produktionseinheit eines anderen Unternehmens im Rahmen der Liquidationsphase des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Bestimmungen von Artikel 44 des Arbeitnehmerstatuts Anwendung finden. Die erwerbende Gesellschaft ist für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die sich aus der früheren Beziehung ergeben, gesamtschuldnerisch haftbar; selbst in solchen Fällen, in denen das Gericht in der Entscheidung über die Vergabe ausdrücklich festlegt, dass keine Unternehmensnachfolge vorliegt.

Wenn Sie weitere Fragen zur Haftung wegen Betriebsübergang im Rahmen von Insolvenzverfahren benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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