Am 28. September 2013 wurde das Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und deren internationale Ausrichtung (eher bekannt als Unternehmergesetz) verkündet. Es handelt sich um eines der Gesetze, die von Selbstständigen und Kleinunternehmern sehnsüchtig erwartet werden. Das Gesetz soll die Unternehmer und ihre unternehmerische Tätigkeit unterstützten, deren Entwicklung, Wachstum und Internationalisierung begünstigen sowie den Unternehmergeist in einem für die Wirtschaftstätigkeit günstigen Umfeld fördern. Dies gilt sowohl für den Start der unternehmerischen Tätigkeit als auch für die anschließenden Phasen Entwicklung, Wachstum und Internationalisierung. Im Hinblick auf diese Ziele führt das Gesetz Änderungen ein, die sich auf verschiedenste Bereiche unserer Rechtsordnung (Steuer-, Arbeits-, Handels-, Insolvenz- und Verwaltungsrecht) auswirken.
Im Folgenden bieten wir eine summarische Beschreibung der handels- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen. Im Vordergrund stehen die Schaffung des Unternehmers mit beschränkter Haftung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im sukzessiven Aufbau sowie die Einführung von Maßnahmen zur beschleunigten Gesellschaftsgründung und zur Vereinfachung bestimmter Gesellschaftspflichten.
Handelsrechtliche Massnahmen
Geltungsbereich und Begriff des Unternehmers
- Das Gesetz 14/2013 gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten und Tätigkeiten zur Förderung der Internationalisierung, die von Unternehmern im spanischen Hoheitsgebiet betrieben werden.
- Als Unternehmer gelten natürliche oder juristische Personen, die eine unternehmerische oder selbstständige Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausüben.
Der Unternehmer mit beschränkter Haftung (ERL)
- Neu geschaffen wird die Rechtsfigur des Unternehmers mit beschränkter Haftung (abgekürzt als ERL für Spanisch Emprendedor de Responsabilidad Limitada). Sie schafft die Möglichkeit, dass natürlich Personen nicht mit ihrem gewöhnlichen Wohneigentum für ihre Verbindlichkeiten als Unternehmer haften (sofern das Wohneigentum den Wert von 300.000 € bzw. 450.000 € in Orten mit mehr als 1.000.000 Einwohnern nicht übersteigt). Dieser Umstand ist in das für das entsprechende Eigentumsregister (Grundbuch) beim Wohneigentum einzutragen. Damit wird davon ausgegangen, dass die Person, die sich als Kaufmann bzw. Kauffrau wirtschaftlich selbstständig machen möchte, über eine dafür geeignete Rechtsform verfügt, mit der in einem gewissen Rahmen eines der Risiken ausgeschaltet wird, denen sich alle Einzelunternehmer ausgesetzt sehen, nämlich der im Zivilgesetzbuch und im Handelsgesetzbuch festgelegten Haftung mit ihrem gesamten Vermögen.
- Die ERL-Eigenschaft wird durch die Eintragung in das entsprechende Registerblatt im Handelsregister am Sitz des Unternehmers begründet. (Die Registergebühren für die Eintragung des ERL betragen 40 Euro für das Handelsregister und 24 Euro für das Eigentumsregister). Neben den üblichen Angaben wird dort der Hinweis eingetragen, dass das Grundstück (als Einzel- oder Gemeinschaftseigentum) nicht für die Folgen der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit haftet.
- Nach der Eintragung muss der Unternehmer in allen Geschäftsunterlagen die Registerdaten und den Hinweis auf seine Eigenschaft als Unternehmer mit beschränkter Haftung mit dem Zusatz Emprendedor de Responsabilidad Limitada oder durch Hinzufügung der Abkürzung ERL hinter seinem Vor- und Nachnamen und der Steuer-Identifizierungskennung angeben. Ferner führt die Kammer der Registerführer ein öffentliches Portal mit freiem Zugriff, in dem die Nutzer kostenlos die Angaben zu den eingetragenen Unternehmern einsehen können.
- Der ERL muss den Jahresabschluss über seine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit aufstellen, (gegebenenfalls) prüfen lassen und bei Handelsregister hinterlegen. Dafür gelten die Bestimmungen für Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung. Unternehmer und Freiberuflicher, die diese Rechtsform wählen und nach Durchschnittssätzen (estimación objetiva) besteuert werden, können ihre Buchführungs- und Hinterlegungspflichten erfüllen, indem sie die steuerlichen Formvorschriften erfüllen und ein standardisiertes Formular hinterlegen, das im Verordnungswege festgelegt wird.
- Falls der Jahresabschluss nicht innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres beim Handelsregister hinterlegt wird, verliert der Unternehmer das Privileg der Haftungsbeschränkung in Bezug auf Verbindlichkeiten, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen werden. Mit Einreichung des Abschlusses tritt das Privileg wieder in Kraft.
- Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Haftungsbefreiung nicht für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gilt.
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