Ende des Insolvenzmoratoriums in Spanien: Folgen für die Schuldner
Das Insolvenzmoratorium, das in Spanien seit dem 14. März 2020 gilt und mehrfach verlängert wurde, endet am 30. Juni 2022.
Das Insolvenzmoratorium, das in Spanien seit dem 14. März 2020 gilt und mehrfach verlängert wurde, endet am 30. Juni 2022.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger einen Monat Zeit, um seine Forderungen gegenüber dem insolventen Schuldner anzumelden.
In Spanien hat die Regierung zum dritten Mal das Insolvenzmoratorium (welches zum 31. Dezember 2021 endete) bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Schuldner in Insolvenzsituationen sind bis Mitte nächsten Jahres nicht gesetzlich verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Anmeldung der Insolvenz in Spanien hat zur Folge, dass es als „Hauptinsolvenzverfahren“ gilt. Dies bedeutet, dass das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst wird, unabhängig davon, ob es sich in Spanien befindet oder nicht und dass – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das spanische Recht anwendbar ist.
Im spanischen Insolvenzrecht sind die Verhaltensweisen, welche eine Haftung der Geschäftsführer in Insolvenzverfahren mit sich ziehen, ausdrücklich bestimmt . Zu den Folgen eines solchen Verhaltens gehören das Berufsverbot, der Verlust der Rechte, welche mit der Stellung als Insolvenzgläubiger verbundenen sind und/oder eine Geldstrafe zur Deckung des Insolvenzdefizits.
Was die Aufhebung von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrifft, so unterscheidet das spanische Recht zwischen Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen, die von einer der Parteien zu erfüllen sind und Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen, die von beiden Parteien zu erfüllen sind.
Die Anmeldung der Forderung durch den ausländischen Gläubiger muss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Insolvenzerklärung im Amtsblatt erfolgen und in der Regel in spanischer Sprache verfasst sein. Auch wenn der ausländische Gläubiger nicht dazu verpflichtet ist, ist es ratsam, eine solche Anmeldung zu tätigen, damit er seine Ansprüche geltend machen und später befriedigt werden kann.
Obwohl das Königliches Gesetzesdekret 5/2021 2021 die Verwalter von der Pflicht entbindet, das Insolvenzverfahren der Gesellschaft zu beantragen, entbindet es sie nicht von der Verantwortung, die Liquidation der Gesellschaft zu vermeiden.
Mechanismen im Vorfeld eines Konkurses und Maßnahmen im arbeits-, gesellschafts- oder verfahrensrechtlichen Bereich können die nach dem Ende des Konkursmoratoriums in Spanien zu erwartende hohe Zahl von Konkursanträgen verhindern und eindämmen.
Offizielle Daten zeigen einen starken Anstieg der Zahl der Insolvenzanträge im Jahr 2021. Schätzungen gehen davon aus, dass diese Zahl nach dem bis zum 31. Dezember verlängerten Konkursmoratorium stark ansteigen wird.