Insolvenzverfahren vs Liquidation der Gesellschaft

Das Insolvenzverfahren und die Auflösung der Gesellschaft in Spanien sind zwei der Alternativen, zwischen denen Unternehmen in der Krise wählen können.

Die Auflösung

Gemäß Artikel 363.1.e) des Kapitalgesellschaftengesetzes (Ley de Sociedades de Capital) sind Gesellschaften aufzulösen, wenn ihre Bilanzen Verluste ausweisen, die das Nettovermögen unter die Hälfte des Stammkapitals sinken lassen.

Insolvenzverfahren und Liquidation der Gesellschaft im Rahmen der Insolvenz

Entgegen der allgemeinen Annahme, führt der Umstand, dass sich eine Gesellschaft in einem gesetzlichen Auflösungsgrund befindet, nicht unmittelbar dazu, dass auch das Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Dieses ist nur dann notwendig, wenn die Gesellschaft ihre gegenwärtigen oder künftigen Verbindlichkeiten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn die Gesellschaft also insolvent ist.

Wenn ein Unternehmen also feststellt, dass sein Nettovermögen weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, so muss es prüfen, ob die Insolvenzantragsstellung erforderlich ist. Wenn dem so ist, wird nach der Antragsstellung der Insolvenz beim Handelsgericht und nach der Bestätigung durch den Richter, dass das Unternehmen tatsächlich insolvent ist, ein rechtliches Verfahren eingeleitet, welches sowohl mit einem Gläubigervergleich über die Fortführung oder Umstrukturierung der Gesellschaft, wie auch in der Liquidation des Gesellschaftsvermögens enden kann.

Wenn dabei zur Insolvenz der Umstand hinzutritt, dass die Gesellschaft nicht über hinreichende Aktiva verfügt, um ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und deshalb keine Vereinbarung mit den Gläubigern über die Fortführung der Gesellschaft getroffen werden konnte, dann besteht die Möglichkeit, dass mit dem Insolvenzantrag auch die Liquidation der Gesellschaft beantragt wird.

Gewöhnliche Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Die Liquidation der Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist strikt von der gewöhnlichen oder außergerichtlichen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. Letztere kann jederzeit von der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn – durch ausreichende Liquidität oder durch andere liquide Vermögenswerte– alle Gesellschaftsschulden beglich werden können und die Gesellschaft aufgelöst werden kann.

Es besteht jedoch die Pflicht der Auflösung, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  • Die Einstellung der Aktivitäten, die den Gesellschaftszweck bilden (von einer solchen Einstellung ist auszugehen, wenn eine Inaktivität über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vorliegt)
  • Vollendung des Unternehmens, welches den Gesellschaftszweck bildet
  • Die offenkundige Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Die Blockade der Gesellschaftsorgane in einer Art, die das Funktionieren der Gesellschaft unmöglich macht
  • Verluste, die das Nettovermögen auf eine Summe unter der Hälfte des Stammkapitals senken, es sei denn dieses erhöht oder verringert sich in ausreichendem Maße und es wird keine Insolvenzanmeldung erforderlich
  • Wenn das Stammkapital unter den gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt wird, es sei denn dies beruht auf der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
  • Wenn der Nennwert der Beteiligungen der Gesellschafter ohne Stimmrecht oder der stimmrechtslosen Aktien die Hälfte des einbezahlten Gesellschaftsvermögens übersteigt, ohne dass das Verhältnis innerhalb einer 2-Jahres-Frist wiederhergestellt wird
  • Jeder andere Umstand, der in der Satzung festgelegt ist.

In all diesen Fällen kann die Hauptversammlung alternative Maßnahmen ergreifen mit dem Ziel der Vermeidung des Auflösungs- und Liquidationsbeschlusses der Gesellschaft.

Wenn Sie weitere Informationen über des Insolvenzverfahren oder die Auflösung einer Gesellschaft benötigen, 

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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