Die internationalen Bankgarantien und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Rechtsfigur der internationalen Bankgarantien ist im Rahmen des internationalen Handels üblich, bei welchem die Vertragsparteien die Emission derselben vereinbaren, um ihr Handelsgeschäft abzusichern. Einige der dabei am häufigsten auftretenden Zweifel und Befürchtungen während der Geschäfte, welche die internationalen Bankgarantien betreffen, sind: Was passiert, wenn bei einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird? Wie werden die ausgegebenen Bankgarantien dadurch beeinträchtigt?

In vielen internationalen Verträgen, wie z.B. Warenverkäufen oder die Lieferung, Ausführung oder Installation eines Werks, verlangt der Vertragspartner (auch Auftraggeber genannt) vor Vertragsabschluss als Bedingung dafür, dass der Vertrag geschlossen wird vom Auftragnehmer, dass eine Bankgarantie bereitgestellt wird. Auf diese Weise sichert der Auftraggeber (zumindest zum Teil) die Einhaltung der Hauptpflicht des Auftragnehmers ab.

Um für mehr Klarheit zu sorgen, muss erwähnt werden, dass die Bankgarantie im Allgemeinen auch als Bürgschaft oder Kaution bezeichnet wird. Daher ist die Person, die die Ausgabe einer Garantie verlangt, auch bekannt als Akkreditivauftraggeber, der durch die Garantie Begünstigte ist der Bezugsberechtigte oder Bürgschaftsnehmer und derjenige, welcher die Bürgschaft abgibt und sich dazu verpflichtet, zu zahlen, wenn der Zahlungspflichtige dies nicht tut, ist der Bürge oder Wechselbürge (die sollte ein Geldinstitut sein).

Machen wir ein kurzes Beispiel: ein spanisches Unternehmen (Auftraggeber) macht einem deutschen Hersteller (Auftragnehmer) mittels eines Kaufvertrages ein Angebot für einen Warenverkauf von Investitionsgütern. Wegen der anfallenden hohen Produktionskosten der Güter verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Teil des Preises im Voraus zu bezahlen (35 % des Gesamtpreises). Im Gegenzug wird eine Anzahlungsgarantie in Anbetracht der Tatsache verlangt, dass sich der Auftragnehmer im Ausland befindet. Zusätzlich verspricht der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Emission einer Leistungsgarantie für die verbleibenden 65 % des Vertrages.

Was würde passieren, wenn beim Auftragnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Die Konsequenzen wären die Folgenden.

Was würde passieren, wenn beim Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aktivierung einer Bankgarantie in der Regel vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft abhängt (es sei denn, es handelt sich um eine Garantie auf erstes Anfordern). Daher müssen wir, wenn wir über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf internationale Bankgarantien sprechen, zunächst die Wirkungen, welche die Insolvenzeröffnung auf Verträge im Allgemeinen hat, erläutern.

Die Wirkungen eines Konkurses auf Verträge im Allgemeinen

Bezüglich der Auswirkungen bestimmt Art. 61.2 des Gesetzes zur Insolvenzverordnung Nr. 22/2003 vom 9. Juli (im Folgenden LC), dass die Konkurserklärung für sich alleine gesehen sowohl auf Seiten des Konkursschuldners, als auch auf der anderen Vertragsseite die Gültigkeit der Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen (wie den internationalen Kaufvertrag) nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus gibt Art. 44.1 LC Rechtssicherheit im Handelsverkehr dadurch, dass er festlegt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Tätigkeit des Schuldners nicht unterbricht.

Unbeschadet des Vorherigen muss angemerkt werden, dass es im zweiten Absatz des Artikels 61.2 der LC dem Schuldner oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter ermöglicht wird, die Kündigung des Vertrages zu beantragen. Die Auflösung stellt der Richter des Insolvenzverfahrens fest, der dabei im Interesse des Insolvenzverfahrens handelt und zustimmt, dass im Falle der Kündigung Rückerstattung und Schadensersatz aus der Masse entstehen würden.

In dem Fall, der uns beschäftigt, in welchem der Richter des Insolvenzverfahrens des auftraggebenden Unternehmens den Vertrag wie eben erläutert, kündigt, verliert die Bankgarantie ihre Daseinsberechtigung; auch wenn der Auftrag nehmende Teil seine Vertragsverpflichtungen erfüllt, verhindert dies nicht die Löschung der Bankgarantie.

Die Rückforderungsklage aus Art. 71 LC

Artikel 71 der LC regelt die Rückforderungsklage. Im Wesentlichen regelt diese Bestimmung, dass für die Insolvenzmasse benachteiligende Rechtshandlungen in den zwei vorhergehenden Jahren bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden können, wobei eine betrügerische Absicht nicht massgebend ist.

Allerdings legt dieselbe Bestimmung eine Reihe von Fällen fest, in denen in keinem Falle angefochten werden kann: unter anderem sind Rechtshandlungen, die unter normalen Bedingungen zur gewöhnlichen Tätigkeit des Schuldners gehören, unanfechtbar.

Auf der anderen Seite ist festzuhalten, wenn man derselben Argumentationslinie folgt wie im vorherigen Absatz, dass die Bankgarantie vom Vertragsteil, der konkurs ist, nicht gezogen werden kann, solange der Auftragnehmer keine seiner vertraglichen Verpflichtungen verletzt.

Das Königliche Gesetzesdekret 5/2005

Art. 15 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 5/2005 bringt juristische Sicherheit für die Vertragsparteien da er ausdrücklich festlegt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Grund zur Nichtigkeit oder Kündigung einer finanziellen Sicherheit (d.h. Garantie) bedeuten darf, solange die Insolvenzeröffnung nach der Einigung über die Garantie oder nach der Einlage der Garantie erfolgt ist.

Im Absatz 5 des Artikels 15 LC ist bestimmt, dass die Bankgarantien nur unter den Voraussetzungen des vorhergesehenen Artikel 71 LC gekündigt oder angefochten werden können. Ausserdem muss der Richter des Insolvenzverfahrens eine betrügerische Absicht gegenüber den Gläubigern nachweisen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass die spanischen Insolvenzregelungen darauf abzielen, Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die im Begriff sind, Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufzunehmen. In diesem Sinne ist die aktuelle LC inspiriert vom Prinzip, die Geschäftstätigkeit des Schuldners fortzusetzen und – weitestgehend – die Verträge mit ausstehenden gegenseitigen Leistungen aufrecht zu erhalten.

Folge des vorhergehenden ist, dass die internationalen Bankgarantien auf die gleiche Weise im Allgemeinen aufrechterhalten werden, ohne dass der Konkurs auf deren Inhalt Einfluss nimmt.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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