In juristischer Hinsicht dient ein Insolvenzverfahren (geregelt durch das Insolvenzrecht oder Ley Concursal) der Begleichung von Schulden oder der Verwertung noch vorhandenen Vermögens einer Gesellschaft, um die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wichtig für dieses Verfahren ist die Aufstellung einer Gläubigerliste. Die Gläubiger können diese aus verschiedenen Gründen anfechten. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Anfechtung von Gläubigerlisten und die Folgen des Ausschlusses von Gläubigern, aufgeführt.
Anfechtung der Gläubigerliste
Die Anfechtung der Gläubigerliste ist ein juristisches Mittel, welches das Bestreiten der Aufnahme in oder des Ausschlusses von der Gläubigerliste durch einen Vergleich mit den tatsächlich bestehenden Gläubigern, ermöglicht. Die Parteien bestreiten dabei die Richtigkeit des Inhalts der Liste, die vom Schuldner vorgelegt wurde.
Die häufigsten Gründe für die Anfechtung von Gläubigerlisten sind der unzulässige Ausschluss von der Gläubigerliste und die unzulässige Aufnahme in die Gläubigerliste. Wenn ein berechtigter Gläubiger nicht Teil der Liste ist, hat er das Recht, diese anzufechten. Ziel dieser Anfechtung ist es, in die Liste aufgenommen zu werden und aktiv am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Umgekehrt hat ein Gläubiger auch für den Fall, dass er zu Unrecht als berechtigter Gläubiger in der Liste aufgeführt wird, das Recht, die Liste anzufechten. Das wird vor allem dann relevant, wenn der geschuldete Betrag in der Liste fehlerhaft angegeben ist oder wenn die Forderung bereits verjährt ist.
Folgen des Ausschlusses von der Gläubigerliste
Der Ausschluss eines Gläubigers von der Gläubigerliste kann erhebliche Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben. Zum einen haben die nicht aufgenommenen beziehungsweise ausgeschlossenen Gläubiger kein Stimmrecht in den Gläubigerversammlungen. Dadurch wird die Möglichkeit der Einflussnahme bei Entscheidungen, die sich auf den Schuldner und das gesamte Insolvenzverfahren auswirken, beschränkt.
Zum anderen kann ein ausgeschlossener Gläubiger nicht bei der Verteilung des Schuldnervermögens berücksichtigt werden. Er wird Schwierigkeiten haben, seine Forderungen geltend zu machen und kann sogar das Recht auf Eintreibung verlieren.
Zudem kann der Ausschluss von der Gläubigerliste in Einzelfällen zu einem weiteren Verlust von Rechten führen. Beispielsweise kann der Gläubiger das Recht, Beweismittel anzubringen, oder das Recht, im Insolvenzverfahren getroffene Entscheidungen anzufechten, verlieren.
Insgesamt sollte ein Gläubiger einen Ausschluss von der Gläubigerliste innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung der Liste anfechten, um noch inhaltliche Änderungen an der Vereinbarung mit den Gläubigern vornehmen zu können. Bleibt eine solche Anfechtung aus, kann dies mit nachteiligen Folgen für den Gläubiger einhergehen.
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