Konkretisierung der Vergütung der Verwalter in Spanien

Wegen der geänderten Rechtsauffassung der spanischen Steuerverwaltung zur Vergütung der Verwalter wird in den Handelsregistern relativ häufig die Satzung geändert, indem der Artikel über die Vergütung der Geschäftsführungsorgane erläutert oder geändert wird.

In der Entscheidung vom 7. März 2013 der Ministerialabteilung der Register und des Notariatswesens (DGRN) zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Eintragung einer öffentlichen Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen einer Gesellschaft durch ein Handels- und Mobilienregister wird bestätigt, dass für die Widerlegung der Vermutung der Unentgeltlichkeit zu bestimmen ist, dass das Geschäftsführungsorgan eine Vergütung erhält, und dass ferner das konkrete, für die Verwalter geltende Vergütungssystem festzulegen ist. Wenn daher die strittige Klausel aussagt, dass die konkrete Höhe der Vergütung jedes Jahr von der Hauptversammlung festgelegt wird, ist es offensichtlich, dass sie das konkrete Vergütungssystem für das Geschäftsorgan dem Ermessen der Hauptversammlung überlässt, mit dem entsprechenden Mangel an Sicherheit für die derzeitigen oder zukünftigen Gesellschafter der Gesellschaft sowie für den Verwalter selbst, dessen Vergütung von den konkreten Mehrheitsverhältnissen abhängen würde, die sich in der Mitte der Hauptversammlung bilden.

Wegen der geänderten Rechtsauffassung der spanischen Steuerverwaltung (AEAT) zur Vergütung der Verwalter wird in den Handelsregistern relativ häufig die Satzung geändert, indem der Artikel über die Vergütung der Geschäftsführungsorgane erläutert oder geändert wird.

Diese Entscheidung der DGRN trägt zur Klärung der Frage bei, welche Kriterien zu berücksichtigen sind, damit der Satzungsartikel, in dem die Vergütung der Verwalter festgelegt wird, eintragungsfähig ist, unabhängig von den damit zusammenhängenden steuerlichen Folgen.

Anforderungen des Handelsregisters

Es muss eindeutig zwischen der Frage unterschieden werden, welche Anforderungen die Handelsregister an die Eintragungsfähigkeit der Vergütung stellen, und der ganz anders gelagerten Frage, welche steuerlichen Voraussetzungen gelten, damit diese Vergütung zulässig ist. Ideal wäre es natürlich, wenn beide Aspekte übereinstimmten.

Aus der Sicht der Handelsregister verlangt diese Entscheidung als Zusammenfassung der Lehrmeinung der DGRN die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit des Artikels der Satzung, in dem die Vergütung der Verwalter festgelegt wird. Diese sind:

  • Es muss eindeutig klargestellt sein, dass das Mandat des Verwalters entgeltlich ist.
  • Das konkrete Vergütungssystem muss angegeben sein. Beispielsweise: eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) in den gesetzlich festgelegten Grenzen, Sitzungsgelder, ein Monats- oder Jahresgehalt, Lebensversicherungen oder Pensionspläne, private Nutzung von Eigentum der Gesellschaft, Aushändigung von Aktien oder Optionsrechten an Aktien oder ein anderes gewünschtes System.
  • Die Satzung kann mehrere Systeme festlegen, die jedoch stets kumulativ und nicht alternativ gelten müssen.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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