Der zunehmende Einsatz neuer Technologien am Arbeitsplatz wirft neue Fragen und Probleme auf, denen Gerichte und Gesetzgeber umgehen müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Mehrere Rechtsgüter können in diesen Fällen in Kollision geraten, insbesondere das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers, welches durch Überwachungs- und Disziplinierungsmaßnahmen des Arbeitgebers berührt werden kann; sowie die Freiheit der Unternehmensausübung.
Die Entwicklung neuer Systeme und Maschinen hat zudem teilweise negative Folgen für den Arbeitnehmer, und positive für das Unternehmen. Deshalb nehmen bei Unternehmen interne Regelungen zu, die den Einsatz neuer Technologien auf den Bereich der Arbeit beschränken. Ein solcher Einsatz ist die verdeckte Videoüberwachung der Angestellten bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von Pflichtverletzungen.
Art. 20.3 des spanischen Arbeitsgesetzes (E.T.) regelt insoweit: der Arbeitgeber kann sich solcher Maßnahmen bedienen, die ihm praktikabel und angemessen erscheinen, um den Arbeitnehmer auf die Erfüllung seiner Pflichten hin zu überwachen, wobei er stets dessen Würde angemessen berücksichtigen muss…
Hierbei kann es zu einer Kollision mit Artikel 18 der spanischen Verfassung kommen, welcher den Schutz der persönlichen Ehre, der Privat- und Familiensphäre und des Rechts am eigenen Bild regelt, denn das spanische Verfassungsrecht garantiert den Schutz der Grundrechte auch und gerade im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. Dieser Schutz wird jedoch nicht grenzenlos gewährt, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen. Es gilt, die widerstreitenden Parteiinteressen in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Die Gerichte haben eine dreistufige Prüfung bezüglich Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entwickelt, um die Rechtmäßigkeit von unternehmerischen Kontrollmaßnahmen zu bewerten.
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