Seitdem Spanien Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, verfügen beide über ähnliche Gesetze bezüglich der Art und Weise, wie grenzübergreifende Fusionen erfolgen sollen. Dabei ist nicht zu vergessen, dass Spanien auch seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmenszusammenschlüsse anwendet, was zu Konflikten mit den europäischen Gesetzen führen kann. Daher existieren einige Unterschiede, die festzuhalten sind.
Sowohl die europäische Verordnung 139/2004, als auch Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), regeln die Unternehmenszusammenschlüsse in der EU. Die benannte Verordnung enthält das notwendige Verfahren, um die Kontrolle über die Unternehmensfusionen zu gewährleisten.
Erste Schritte bei einer Fusion in Spanien
Nachdem entweder ein Vertrag geschlossen, ein öffentlich angezeigtes Übernahmeangebot bekundet wurde, oder die gutgläubige Absicht erkennbar geworden ist, dass eben dies geschehen soll, erfolgt als nächstes die Anmeldung der Fusion. Nachdem die Kommission den obengenannten Antrag erhalten hat, beginnt sie mit der Erstbewertung der Fusion.
Ausführliche Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses
Die ausführliche Prüfung des Zusammenschlusses besteht in Informationsanfragen, Inspektionen und Besprechungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Art. 6 sieht vor, dass die Entscheidung innerhalb von 25 Werktagen nach Erhalt des Antrags gefallen sein soll, es sei denn, ein in der Verordnung normierter Ausnahmefall greift.
Unvereinbarkeitserklärung
Die zweite Phase stellt den Beginn der Vorgehensweise dar, für den Fall, dass irgendeine dieser Ausnahmen vorliegt. Der Unvereinbarkeitserklärung hat ein schriftlicher Wiederspruch vorauszugehen, samt einer Verfügung, dass die Parteien eine formelle Anhörung beantragen dürfen und ihnen Zugang zu den Archiven gewährt wird.
Als letztes versammeln sich die Mitgliedsstaaten und der beratende Ausschuss zur Erstellung eines Gutachtens. Die Frist für die zweite Phase beginnt mit der Beschlussfassung aus Art. 6 Abs. 1 c. Sobald die Frist abgelaufen ist, muss die Endentscheidung innerhalb der nächsten 90 Werktage seit Beginn des Prozesses (siehe Art. 8) fallen. Sollten die Parteien innerhalb der nächsten 55 Werktage Probleme mit dem Verfahren haben, so verlängert sich die besagte Frist um 105 Tage. Art. 101 des AEUV verbietet die wettbewerbswidrige Zusammenarbeit von Unternehmen, wenn diese Zusammenarbeit Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten hat.
Spanische Gesetzgebung zu grenzübergreifenden Fusionen
Hinsichtlich der spanischen Gesetze zu grenzübergreifenden Fusionen, kontrolliert das Gesetz 3/2009 über strukturelle Änderungen der Handelsgesellschaften dieses Rechtsgebiet. Hauptziel des Gesetzes ist es, die anzuwendenden Voraussetzungen und Verfahren bestimmter Gesellschaftstransaktionen, die die Struktur dieser Unternehmen beeinflussen, zu reglementieren. Dieses Gesetz erleichtert die grenzübergreifende Fusion zwischen Unternehmen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums. Außerdem werden juristische und verwaltungstechnische Hindernisse minimiert, mit denen die spanischen Unternehmen zum Zeitpunkt einer Fusion mit einer anderen Einrichtung aus der EU oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (RWG) konfrontiert werden.
Grundsätzlich unterliegen Fusionen, die eine ausländische Beteiligung vorsehen, nicht allzu vielen Beschränkungen in Spanien, obwohl einige spezielle Sektoren konkreten Einschränkungen unterliegen (beispielsweise Wirtschaftszweige wie Energie, Versicherung, Transport, Telekommunikation und Finanzen).
Private Fusionen und Erwerbstransaktionen
Bezüglich privater Fusionen und Erwerbstransaktionen existieren keine speziellen Voraussetzungen zur Bekanntmachung, abgesehen von denen, die aus dem gesellschaftlichen Fusionsverfahren abgeleitet werden. Andererseits gibt es bestimmte Informationen, die den Angestellten, Gläubigern und Aktionären einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden sollten.
Kontrollverfahren für Fusionen in Spanien
Das Kontrollverfahren der Fusionen in Spanien unterteilt sich in zwei Phasen:
- Die erste beginnt, wenn die Investigationsleitung der Comisión Nacional de la Competencia (z. dt. die Nationale Wettbewerbskommission) die Transaktion analysiert und dem Rat der Nationalen Wettbewerbskommission einen Bericht und Entwurf über die Entscheidung zukommen lässt. Der Rat befasst sich dann mit der Bewilligung der Fusion, mit oder ohne Betrachtung der eventuell von den Parteien gestellten Revision, sofern keine akuten Wettbewerbsprobleme vorliegen.
- Sollte die Fusion jedoch schwerwiegende Wettbewerbsprobleme mit sich bringen, wird eine zweite Phase eingeleitet, in der die Investigationsleitung eine Erklärung abgeben wird, in der sie Einwände und Hauptprobleme aufzeigt.
Die betroffenen Parteien und jede Dritte Instanz mit einem legitimen Interesse können dem Beschwerdesatz dann weitere Einwände hinzufügen, sodass eine Anhörung vor dem Rat der Nationalen Wettbewerbskommission stattfinden kann. In dieser entscheidet der Rat, ob die Fusion verboten oder gestattet werden soll, und wenn gestattet, ob mit oder ohne Verbesserungen und Bedingungen.
Justine Matthys & Karl H. Lincke
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