Am 28. Dezember 2023 wurde die Änderung von Artikel 23a des Königlichen Gesetzesdekretes 1183/2020 (RD 1183/20) verabschiedet, wonach Energieanlagen, die für den Verbrauch oder die Nachfrage bestimmt sind, Kreditsicherheiten vorlegen müssen, um eine Genehmigung für den Zugang und den Anschluss an die Übertragungs- oder Verteilungsnetze zu beantragen.
Eine neue Änderung, die künftige Investoren und Projektträger von Energieanlagen oder -projekten in Spanien berücksichtigen müssen und die bisher nur für Erzeugungs- und Speicheranlagen galt.
Höhe der Kreditsicherheiten
Gemäß Artikel 23 des königlichen Gesetzesdekretes 1183/20 muss der Antragsteller vor der Beantragung des Zugangs und des Anschlusses an das Übertragungs- oder ggf. an das Verteilungsnetz eine Bescheinigung vorlegen, die belegt, dass er eine Kreditsicherheit in Höhe von 40 €/kW hinterlegt hat.
Diese Höhe der Kreditsicherheiten kann geändert werden, wenn die zugewiesene Kapazität erhöht oder verringert wird, je nach den dem Antragsteller gewährten Kapazitäten und der Kapazität des Übertragungs- und Verteilungsnetzes.
Derselbe Artikel sieht vor, dass Bedarfsanlagen, deren Anschlusspunkt eine Spannung von weniger als 36 kV haben, von der Leistung dieser Kreditsicherheiten befreit sind.
Hinterlegung der Kreditsicherheiten
Wie bei den Erzeugungs- und Speicheranlagen sieht das königliche Gesetzesdekret 1183/20 vor, dass Kreditsicherheiten für Verbrauchs- und Bedarfsanlagen grundsätzlich der zuständigen Energiebehörde der autonomen Gemeinschaften, in denen sich die Verbrauchsanlage befindet, vorgelegt werden müssen.
Bei Bedarfsanlagen, die in einem Gebiet liegen, das sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstreckt, oder deren Kapazität 50 MW übersteigt, wird die Kreditsicherheit beim Zentralen Kreditinstitut (Caja General de Depósitos) hinterlegt. In diesem Fall ist die Allgemeine Staatsverwaltung für die Genehmigung der Anlagen zuständig.
Entscheidungsfrist
Die Frist, innerhalb derer die zuständige staatliche oder regionale Stelle über die Angemessenheit der Kreditsicherheit entscheidet, beträgt drei Monate ab dem Datum des Eingangs des Antrags oder gegebenenfalls der Behebung etwaiger Mängel des Antrags.
Trifft die zuständige Stelle innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember, so gilt das administrative Schweigen als negative Bescheidung und der Antrag als abgelehnt.
Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten
Die Rückgabe von hinterlegten Sicherheiten muss mit derselben Stelle abgewickelt werden, bei der sie hinterlegt wurden. In der Regel muss der Abschluss und die Erfüllung des betreffenden Zugangsvertrags für mindestens 50 % der gewährten Zugangskapazität nachgewiesen werden.
Es kommt häufig vor, dass die Rückgabe der finanziellen Sicherheiten länger als vorgesehen dauert und von den zuständigen Stellen nicht zügig bearbeitet wird. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die vollständigen Unterlagen frist- und formgerecht eingereicht werden, um das Erstattungsverfahren nicht zu verzögern.
Schlussfolgerung
Bei neuen Projekten in Spanien muss berücksichtigt werden, dass der Erhalt von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Verbrauchs- und Bedarfsanlagen die Stellung von Kreditsicherheiten erfordert.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine solche Finanzplanung vor der Investition in das Projekt berücksichtigt wird und dass sowohl die Leistung der Sicherheiten als auch deren Rückgabe in wohlüberlegter Weise erfolgen.
Mariscal Abogados berät sowohl bei der Hinterlegung als auch bei der Rückzahlung der Kreditsicherheiten und sorgt so für einen reibungslosen Ablauf für Investoren und Projektträger in Energiefragen in Spanien.
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