Liste der Publikationen

mediación en españa

Vollstreckung von Bürgschaften im Konkursverfahren in Spanien

Welche Konsequenzen entstehen für Begünstigte einer Bürgschaft und Kreditinstitute, wenn ihr Schuldner und Bürge in Spanien in Konkurs gerät? Der Grundsatz des Art. 87.6 des spanischen Konkursgesetzes bestimmt, dass der Bürge nach der Konkurseröffnung gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verpflichtet bleibt.

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Insolvenz in Spanien: die Geschäftsführerhaftung

Das spanische Recht sieht bestimmte Schutzmechanismen für Gläubiger vor. Es besteht die Möglichkeit für Gesellschaftsgläubiger, die Haftung auf die Geschäftsführer zu erweitern. Es gibt zwei Typen der Geschäftsführerhaftung in Spanien. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Haftung nach dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie dem Aktiengesetz, ausgenommen bleibt die spezifische Haftung nach dem Insolvenzrecht.

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Geschäftsführer- und Vorstandshaftung bei Insolvenz von Kapitalgesellschaften in Spanien

Die Geschäftsführer- und Vorstandshaftung von Kapitalgesellschaften wird im neuen spanischen Insolvenzgesetz verschärft. Während der Konkursbeurteilung hat der Richter zu prüfen, ob der Geschäftsführer oder Vorstand die Insolvenzlage des Unternehmens zu verschulden hat. Im Fall einer durch die Geschäftsführung verschuldeten Konkurssituation kann das Gericht die Geschäftsführer dazu verurteilen kann, den Konkursgläubigern die zustehenden Geldbeträge zu zahlen.

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Rechtsartikel | Mariscal & Abogados

Die Reform des Arbeitsrechts zur Förderung von Beschäftigung in Spanien

Erweiterung der Personengruppen für den Vertrag zur Förderung der Beschäftigung in Spanien im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktreform, die am 17. September 2010 durch das spanische Parlament verabschiedet wurde. Es wurde ein neuer Rahmen für die Kündigung aus objektiven Gründen geschaffen. Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen wurden bisher selten durchgeführt.

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Individualarbeitsrecht in Spanien: Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Individualarbeitsrecht in Spanien ist im Wesentlichen im so genannten Arbeitnehmerstatut geregelt. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen wie das Diskriminierungsverbot und Meldepflichten. Für ausländische Arbeitnehmer eines EU-Staates gelten wegen des europarechtlichen Grundsatzes der Freizügigkeit dieselben Regeln wie für spanische Arbeitnehmer.

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Ratschläge zum Erwerb von Immobilien in Spanien

Dieser Artikel gibt Rat zum Erwerb von Gebäuden in Spanien zu Wohnzwecken. Die meisten Hauskäufe in Spanien erfolgen über einen Makler. Die Formalisierung eines Angebots zum Immobilienkauf erfolgt durch einen verbindlichen Kaufvertrag. Darauf folgt die Beurkundung und Registrierung des Hauskaufs. Der Hauskauf in Spanien ist förmlich abgeschlossen, wenn der öffentliche Grundbucheintrag von einem Notar beglaubigt wurde.

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Die Vereinfachung von Gesellschaftsgründungen in Spanien

Durch den Gesetzesentwurf zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Spanien soll die Gesellschaftsgründung in Spanien vereinfacht werden. Eine GmbH kann in Spanien auf elektronischem Weg gegründet werden. Eine spanische GmbH muss ein Kapital von mindestens 3.100 Euro haben. Ausserdem muss zur Gründung eine Mustersatzung verwand werden.

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Das neue spanische Gesetz über Kapitalgesellschaften in Spanien

Am 2. Juli wurde in Spanien durch das Königliche Dekret 1/2010 der Gesetzesneufassung über Kapitalgesellschaften zugestimmt. Die Vorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien werden dadurch alle in einem Gesetzestext vereint.

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Überblick zu Handelsverträgen in Spanien

Laut spanischem Recht bedürfen Handelsverträge in der Regel nicht der Schriftform. Handelsrechtliche Vertragstypen im Spanischen Recht sind der Kaufvertrag, der Handelsvertretervertrag, der Franchisevertrag und der Vertriebsvertrag. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen.

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Gründung einer GmbH oder Sociedad Limitada in Spanien

Die GmbH spanischen Rechts, die sog. Sociedad Limitada (S.L.), ist die in Spanien am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Der Name der spanischen SL kann grundsätzlich frei gewählt werden. In der Gesellschaftssatzung sind neben dem Gesellschaftssitz vor allem das Stammkapital und seine Stückelung anzugeben. Es muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Eine Einmanngesellschaft muss durch den Namenszusatz Sociedad Unipersonal spezifisch darauf hinweisen.

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