Die Bonuszahlung ist in Spanien Teil der Lohnzulagen, die in Art. 26.3 des spanischen Arbeitnehmergesetzes geregelt sind.
Definition der Bonuszahlung in Spanien
Der Bonus ist definiert als Vergütungssystem, das auf den wirtschaftlichen Ergebnissen des Unternehmens beruht oder mit dem Erreichen bestimmter definierter Ziele durch den Arbeitnehmer beruht. Das Unternehmen muss die Anforderungen, die zum Erhalten einer Bonuszahlung berechtigen, im Voraus festlegen.
Jegliche Abänderung des Betrags des Bonus ist über Art. 41 des Arbeitnehmerstatus zu regeln und bedeutet gleichzeitig eine Modifikation des Arbeitsvertrags. Da es sich hierbei um eine ausgehandelte Lohnzusatzzahlung handelt, sind ausserdem Art. 1115 und 1256 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) zu beachten.
Die Informationspflicht über Konditionen und Ziele von Bonuszahlungen
Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer in Spanien ein Recht auf den Bonus hat, auch wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht erfüllt hat. Diese Verpflichtung bedeutet, dass sich der Unternehmer darüber versichern muss, dass seine Arbeitnehmer über die Konditionen und Ziele, die für den Erhalt des Bonus zu erfüllen sind, im Klaren sind.
Falls die Firma die Anforderungen der zu erfüllenden Ziele nicht ausreichend detailliert dargestellt hat, wird der Richter eine sehr weite Auslegung der Fakten vornehmen um zu sehen, ob der Arbeitnehmer die Bedingungen erfüllt oder nicht.
Die Bonuszahlung ist Teil der Abfindung bei Kündigung
Da es sich bei dieser Vergütung um eine Lohnzahlung handelt, muss diese Vergütung im Fall einer Kündigung Teil der Abfindung sein.
Nur unter zwei Annahmen muss der Bonus nicht in die Abfindung miteinbezogen werden:
- In den Fällen, in denen der Bonus nur einen einmaligen Charakter hat (unabhängig vom Erreichen der Ziele),
- Wenn die beiden Parteien im Voraus vereinbart haben, dass die Bonuszhalungen nicht Teil der Abfindung sein werden.
Selbst wenn das Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten durchlaufen hat und auf die objektive Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zurückgreifen sollte, wird die spanische Gerichtsbarkeit dazu verpflichten, die Bonuszahlung in die Abfindung einzubeziehen.
Im Urteilsspruch vom 4. Dezember 2013 bezog sich der Oberste Gerichtshof von Madrid auf eine wiederkehrende Rechtssprechung und zieht die Schlussfolgerung, dass sich bei einer rechtswidrigen Kündigung die Berechnung der Abfindung in Bezug auf das Gehalt, wie in Art. 26.1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts geregelt, geschehen muss. In diesem Zusammenhang muss die Bonuszahlung des Jahres, in dem die Kündigung stattfindet, mit aufgenommen werden.
In Frankreich ist das System zur Auszahlung von Prämien und Bonussen ähnlich. Die variable Zusatzzahlung sowie die Art der zu erreichenden Ziele muss im Voraus zwischen den betroffenen Parteien bestimmt worden sein und der Arbeitnehmer muss über die Berechnungsmethode des Lohnzulage aufgeklärt werden.
Nichtsdestotrotz wurde von einem französischen Kassationsgericht am 12. Februar 2015 ein Urteil gesprochen, in dem der Unternehmer von den Bonuszahlungen an seine Arbeitnehmer befreit wurde, da es sich um objektive Kündigungen aufgrund von bestätigten wirtschaftlichen Gründen handelte.
Astrid Berthomieu & Nicolás Melchior
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