Der Erwerbsvorgang beginnt mit dem sog. deal search, im Rahmen dessen potenzielle Zielgesellschaften ermittelt und analysiert werden. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Due-Diligence-Bericht zusammengefasst. Danach kommt es zu Verhandlungen mit den entsprechenden Zielgesellschaften und zur Erfassung eines Term Sheet bezüglich der Bedingungen des Erwerbs. Daraufhin bereitet der Erwerber einen Binding Offer für die Zielgesellschaft vor, der dem Vertrag über die Konzentration zugrunde liegt.
Innerstaatliche Kontrolle von wirtschaftlichen Konzentrationen
Eine vorherige Anzeige der Transaktion an die Behörden, die für den Schutz des Wettbewerbs zuständig sind, ist erforderlich. Ziel dieser Anzeige ist die Einholung der nötigen Genehmigung der Transaktion.
Anzeigepflicht
Die Anzeige ist an die nationale Wettbewerbskommission (la Comisión Nacional de la Competencia, CNC) zu richten.
Anzeigepflichtig sind folgende Transaktionen:
- der Erwerb eines Marktanteils von oder mehr als 30% des relevanten nationalen Produkt- oder Dienstleistungsmarktes oder 30% eines bestimmten geografischen Marktes;
- wenn das Umsatzvolumen des globelen Handels in Spanien aller betroffenen Gesellschaften für das letzte Geschäftsjahr den Betrag von 240 Mio. EUR übersteigt, immer wenn zumindest zwei der beteiligten Gesellschaften jeweils ein Geschäftsvolumen über 60 Mio. EUR auf dem spanischen Markt realisieren.
Alle oben beschriebenen Transaktionen auβer der Aquisition mit exklusiver Kontrolle müssen angezeigt werden. Die Transaktion darf nicht verwirklicht werden, bis die nationale Wettbewerbskommission ihre Genehmigung ausdrücklich oder schlüssig abgegeben hat. Die Transaktion befindet sich in diesem Zeitraum in einem Suspendierungszustand. Die Anzeige ist in den Fällen der Suspendierungsaufhebung sowie des öffentlichen Übernahmeangebtos nicht erforderlich. Die Suspenierungsaufhebung erfolgt ausnahmsweise und nur auf Antrag, in dem die negativen Auswirkungen der Suspenierung erklärt werden.
Zwei Verfahrensphasen
1. Phase
Sobald die Transaktion ordnungsgemäβ angezeigt wird, verfügt die Investigationsdirektion über eine Frist von einem Monat zur Erstellung eines Berichts und eines Entscheidungsvorschlags. Der Rat der Wettbewerbskommission entscheidet dann über diese in einem Beschluss im Rahmen der ersten Phase. In diesem Beschluss kann der Rat:
- den wirtschaftlichen Zusammenschluss genehmigen;
- den Parteien Auflagen auferlegen; (iii) die Einleitung der zweiten Verfahrensphase vereinbaren;
- die Weiterleitung der Sache an die Europäische Kommission vereinbaren; oder (v) die Einstellung des Verfahrens anordnen.
2. Phase
Während einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Einleitung der zweiten Phase erlässt die Investigationsdirektion ein Verzeichnis der konkreten Tatsachen, das von den Parteien zur Durchsicht zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags der Investigationsdirektion erlässt der Rat einen Beschluss. In diesem Beschluss kann er:
- Den wirtschaftlichen Zusammenschluss genehmigen;
- Den Parteien bestimmte Auflagen oder Bedingungen auferlegen;
- Den wirtschaftlichen Zusammenschluss verbieten oder
- Die Einstellung des Verfaheren anordnen. Dieser Beschluss kann innerhalb von 15 Tagen von dem Wirtschafts- und Finanzministerium an den Ministerrat aus Gründen des Allgemeininteresses weitergeleitet werden.
Die folgende Tabelle veranschaulicht den vorbezeichneten Prozess:
Anmeldung | Schwellenwerte | Fristen | Sanktionen |
Frist: vor Verwirklichung der Transaktion Aussetzung: die Transaktion wird bis zu ihrer Genehmigung suspendiert. Gebühr: Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung ist die Zahlung einer Gebühr zwischen 3.000 und 60.000 Euro, abhängig vom Umsatz der betroffenen Gesellschaften. | 1. Erwerb oder Aufstockung einer Marktbeteiligung von 30% oder mehr des relevanten nationalen Marktes für Produkte oder Dienstleistung oder des geografischen Marktes im Rahmen des relevanten Marktes (Ausnahme: eine Marktbeteiligung von 50% wird berücksichtigt, wenn die erworbene Gesellschaft eine Gröβe des globalen Geschäfts in Spanien oder der im letzten Rechnungsjahr erworbenen Anlagen/Fonds den Betrag von 10 Mio. Euro nicht übersteigt oder 2. Die gemeinsame Gröβe des globalen Geschäfts in Spanien der betrofenen Gesellschaften im letzten Rechnungsjahr den Betrag von 240 Mio. Euro übersteiget, immer wenn zumindest zwei der beteilligten Gesellschaften jeweils eine Geschäftsgröβe in Spanien höher ala 60 Mio. Euro realisieren. | Voranmeldung: 1 bis 2 Wochen vor der förmlichen Anmeldung Erste Phase Ein Monat für die Entscheidung, ob die Akte an den Rat weitergeleietet werden soll (diese Frist kann verlängert werden, wenn nicht alle Unterlagen eingereicht sind oder wenn die Transaktion in einem reglierten Marktsektor geplant ist). Zweite Phase Zwei Monate nach der Weiterleitung der Akte an den Rat. Endgültige Entscheidung Das Wirtschaftsministerium kann den Fall innerhalb einer Frist von 15 Tagen an den Ministerrat weiterleiten, um seine Genehmigung einzuholen. Der Ministerrat entscheidet dann innerhalb eines Monats über die Entscheidung des Rates der CNC. | Keine Anmeldung trotz Anforderung der CNC: Es kann ein Buβgeld in Höhe von 1% des globalen Umsatzes des betroffenen Unternehmens für das Vorjahr verhängt werden. Keine Anmeldung/ Realisierung der Transaktion vor Erteilung der Genehmigung: Mit der Verhängung eines Buβgeldes in Höhe von bis zu 5% des Umsatzes für das Vorjahr oder bis zu 10 Mio. EUR ist zu rechnen. Verstoβ gegen die endgültige Entscheidung: Mit der Verhängung eines Buβgeldes in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes für das Vorjahr ist zu rechnen. Einreichung von falscher oder irreführender Information: Mit der Verhängung eines Buβgeldes in Höhe von bis zu 1 % des Umsatzes für das Vorjahr ist zu rechnen. Verhinderung der Investigation: Mit der Verhängung eines Buβgeldes in Höhe von bis zu 1 % des Umsatzes für das Vorjahr ist zu rechnen. |
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