Am 4. Mai ist eine Reform des Prozessrechts in Spanien in Kraft getreten, die im Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist und am 11. Oktober trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung (Ley 37/2011, de 10 de octubre, de medidas de agilización procesal) für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft. Unter den verschiedenen Neuerungen dieser Gesetze wollen wir das Mahnverfahren hervorheben.
Das Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart, und seit dem 11. Oktober 2011 dazu geeignet, Forderungen in unbegrenzter Höhe einzufordern (ursprünglich konnten maximal 30.000 Euro und im Anschluss 250.000 Euro mit diesem Verfahren gefordert werden).
Die Forderungen, die mit diesem Verfahren geltend gemacht werden, müssen Forderungen in Geld sein, die fällig sind und zu denen Unterlagen vorliegen, die die Forderung belegen. Für diese Verfahrensart ist es nicht nötig, einen Anwalt oder Prozessagenten einzuschalten.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
Die wichtigsten Modifikationen bezüglich des Mahnverfahrens können im Wesentlichen in folgenden Punkten zusammengefasst werden:
- Die Höchstforderungssumme, die mittels des Mahnverfahrens gefordert werden kann, wurde abgeschafft
- Der Gerichtsvollzieher erhält die Befugnis, den Mahnantrag zuzulassen. Wenn er die erforderlichen Anforderungen für seine Zulassung als nicht erfüllt ansieht, muss er den Mahnantrag an den Richter übermitteln
- Die ausdrückliche Unterwerfung der Parteien unter ein bestimmtes Gericht ist per Vertrag gestattet, wobei die so geregelte Zuständigkeit derjenigen am Wohnsitz des Schuldners vorzugswürdig ist
- Im Mahnverfahren kann nicht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung genutzt werden (Ladung bzw. Vorladung mittels der Veröffentlichung von Verordnungen), ausnahmsweise ist dies möglich bei Forderungen der öffentlichen Einrichtungen
- Sollte der Schuldner sich widersetzen, setzt der Gerichtsvollzieher ein Datum für die mündliche Verhandlung fest, wenn die Forderung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wenn die Forderung über diesen Betrag hinausgeht, muss ein ordentliches Gerichtsverfahren mit entsprechender Klage eingeleitet werden
- Wenn der Kläger des Mahnverfahrens bei einem Forderungswert von über 6.000 Euro nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Beklagte seinen Widerspruch erklärt, Klage erhebt, fällt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss zur Schließung der Akte
- Das Mahnverfahren ist nun auch bei Mietverhältnissen für Zwangsräumung wegen Nichtzahlung anwendbar, d.h. wenn der Mieter das Gebäude nicht verlässt, zahlt oder Widerspruch gegen die Anordnung einlegt, wird direkt die Zwangsräumung angeordnet.
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