Maßnahmen der Videoüberwachung im Rahmen der Kontrolle durch Unternehmen

Die Kontrollen können die Tätigkeiten und Ergebnisse des Unternehmens beurteilen. Die neuen Technologien erleichtern diese Möglichkeit, führen aber auch zu einer Veränderung der Beachtung von Grundrechten der Arbeitnehmer.

Mit dem Ziel die Interessen von Unternehmen und Arbeitnehmer in Einklang zu bringen, müssen die Gerichte die Auswirkungen der genutzten Mittel bei der Ausübung der Kontrolle der Unternehmen überprüfen.

Artikel 5 der LOPD (Ley de Protección de Datos de Carácter Personal) verlangt vom Arbeitgeber, dass er vor Ergreifen jedweder Maßnahme den Betroffenen explizit auf die bevorstehende Maßnahme hinweisen muss. Auch verlangt Artikel 6 des genannten Gesetzes die Zustimmung des Betroffenen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Eine vertraglich vereinbarte Zustimmung ist in jedem Arbeitsvertrage immanent, da in ihm ja stets das Weisungsrecht des Arbeitgebers anerkannt wird. In dieser Ausnahme finden Arbeitgeber die Lücke, die sie zur Überwachung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten brauchen.

Das hat dazu geführt, dass jeder Arbeitnehmer jederzeit ohne sein Wissen aufgezeichnet werden konnte und diese Aufzeichnungen verarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden konnten.
So wurden von den Arbeitgebern unterschiedliche Kontrollmaßnahmen unternommen, insbesondere durch das Erfassen von Bildern mittels Videoüberwachungstechniken. Aber die Entwicklung und der Umfang dieser Techniken haben sich zu neuen Konflikten entwickelt, was die Behandlung der Bilder angeht.

Die bisherige Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts, die die Richtungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers festlegte (Artikel 20 Absatz 3 des EG-Vertrags), wird nun verändert aufgrund des neuen Urteils (Link zu Artikel 37 2018) vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 9. Januar 2018, Fall López Ribalda und anderen gegen Spanien.

In einer wegweisenden Entscheidung (Urteil 186/2000 vom 10. Juli) hielt das Verfassungsgericht fest, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre, so wichtig es sein mag, keinen absoluten Schutz genießt, sondern mit anderen verfassungsrechtlich verankerten Schutzgütern – wie etwa der Unternehmensausübungsfreiheit des Arbeitgebers – im Wege der Abwägung in schonenden Ausgleich zu bringen sind. Diese Abwägung führte im vorliegenden Falle zu einem Überwiegen des Kontrollrechts des Arbeitgebers aus Artikel 20.3 des ET. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme ergibt sich folglich aus einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Diese Entscheidung markiert im Allgemeinen einen Wendepunkt in Bezug auf die Kontrolle durch Unternehmer und im Besonderen den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen.

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