Am 10. Januar 2015 trat die Europäische Parlaments und Rats (EU) Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012, die sich auf die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollziehung von Gerichtsbeschlüssen in ziviler und handelsrechtlicher Sache (im Folgenden die Verordnung) bezieht, in Kraft. Die Verordnung stellt einen neuen Meilenstein im Prozess der europäischen Integration im Bereich der Justizverwaltung dar, prinzipiell von dem Ziel geleitet, eine möglichst schnelle und einfache Anerkennung und Vollziehung von Gerichtsbeschlüssen, die in einem der Mitgliedsstaaten erlassen werden, zu garantieren.
Zuständigkeit der nationalen Gerichte
Am Anfang eines Gerichtsverfahrens, von dem zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten betroffen sind, stellt sich als erstes die Frage, welches Landesgericht fähig ist, das gerichtliche Verfahren weiterzuführen. Diese Rechtsprechung wird generell abhängig von dem Wohnsitz des Angeklagten des Rechtsstreits gemacht, außer in bestimmten Ausnahmefällen, in denen das Ziel der prozessführenden Partei oder die Unabhängigkeit der Parteien ein anderes Kriterium rechtfertigt. Folglich versucht die Verordnung zum Beispiel in Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitsverträgen die schwächere Partei durch Wettbewerbsregelungen zu verteidigen, die günstiger für das Durchsetzen ihrer Interessen sind.
In dieser Hinsicht führt die Regulierung klare Regeln ein, um die Wahrscheinlichkeit von parallelen Gerichtsverfahren so gut wie möglich zu reduzieren und um widersprüchliche Gerichtsverfahren, die von verschiedenen Mitgliedsstaaten veranlasst wurden, zu vermeiden.
Bezieht man sich nun auf den Umfang einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Vollstreckung, so definiert die Verordnung, dass jede vom Gericht eines Mitgliedstaates erteilte Entscheidung so behandelt werden muss, als ob sie in dem entsprechenden Mitgliedstaat (derjenige, dessen Gerichte sich um die Vollstreckung kümmern werden) erteilt wurde. Alle vorherigen Verfahren werden aufgehoben (Legalisierung oder Vollstreckung), einschließlich, wenn der Beschluss gegen eine Person erlassen wurde, die nicht in einem Mitgliedsstaat ansässig war.
Nationale Besonderheiten bei der Vollstreckung
Im Falle, dass eine Entscheidung eine Maßnahme oder einen Auftrag beinhaltet, die vom rechtlichen Rahmen des erforderlichen Mitgliedstaates nicht abgedeckt sind, muss die Maßnahme oder der Auftrag einschließlich aller Rechte darin so eng wie möglich an eine Maßnahme oder einen Auftrag angepasst werden, die im rechtlichen Rahmen des besagten Mitgliedstaates, einen ähnlichen Effekt haben und einem ähnlichen Ziel folgen.
Die bisherige Verfahrensdurchführung zeigt, dass, um eine Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedsstaates erlassenen Gerichtsbeschlusses zu beanspruchen, im Prinzip eine authentische Kopie ausreicht, zusammen mit dem in der Verordnung vorbestimmten zertifizierten Blatt, dessen Prozess mit dem Gericht, das die Entscheidung veranlasst hat, übereinstimmen wird.
Vermeidung von Hindernissen bei der Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen
Um Hindernisse bei der Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen zu meiden, die sich in der Praxis dem Gesetz der gegenseitigen Anerkennung wiedersetzen könnten, besagt die Verordnung, dass wenn jemand die Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen wurde, ablehnt, dies nur gemäß den in der Verordnung aufgelisteten Ablehnungsgründen möglich ist. Der Widerstand wird die Fertigstellung der Verordnung nicht behindern, unbeschadet, ob die Opposition eingeschränkt ist oder die Bildung einer Garantie schafft.
Weiterhin ist wichtig zu erwähnen, dass es möglich ist, sich wegen provisorischer oder schützender Maßnahmen an die Gerichte der Mitgliedsstaaten zu wenden, selbst wenn die Gerichte des anderen Mitgliedsstaates zuständig für die Entscheidung in der Sache sind.
Beim vorausgehenden Text handelt es sich um eine kurze Zusammenfassung der europäischen Verordnung 1215/2012, die jeder Prozessanwalt, der auf internationaler Ebene arbeitet, kennen muss, um im Interesse seiner Klienten die beste Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
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