Das Allgemeine Verbraucher- und Benutzerschutzgesetz (Nummer 3/2014, veröffentlicht am 27. März 2014) bringt Änderungen in Bezug auf Verbraucherverträge, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen werden, mit sich. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargelegt.
Begriff Verbraucher und Unternehmer
- Der Begriff Verbraucher umfasst nunmehr auch die nicht juristischen Körperschaften, wenn diese keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben bzw. nicht mit Gewinnabsicht handeln.
- Der Begriff Unternehmer wird weit gefasst: jede natürliche oder juristische bzw. private oder öffentliche Person, die direkt oder durch eine andere Person (als Vertreter in ihrem Namen und nach ihren Instruktionen) im Zusammenhang mit ihrer wirtschftlichen, unternehemrischen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Definition der Geschäftseinrichtung
- Die Definition der Geschäftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes des Einzelhandels wird geändert. Darunter versteht man die gesamte unbewegliche oder bewegliche Einrichtung, in der der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche wie Straβen, Einkaufszentren, Strände, sportliche Einrichtungen und öffentliche Verkehrsflächen, die der Unternehmer nur ausnahmsweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, sowie der private Wohnsitz oder Arbeitsplatz, sind nicht als Geschäftseinrichtungen zu qualifizieren.
Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
- Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts (Recht auf Rückgabe der Ware) wird von 7 auf 14 Tage verlängert. Dies gilt auch für Fernabsatzverträge. Wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäβ über sein Widerrufsrecht belehrt wird, kann die Frist bis zu 12 Monate betragen. Im Falle der Nichtbelehrung erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers 12 Monate nach dem Vertragsabschluss (früher 3 Monate).
Kundenservice
- Der Telefonservice, den der Unternehmer zur Ermöglichung des Kontakts durch den Verbraucher zur Verfügung stellt, kann nicht teurer sein als der grundlegende Telefontarif.
- Es ist verboten, den Kundenservice zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder des Angebots von Dienstleistungen, also zum gewerblichen Zwecke, zu nutzen.
- Wenn der Verbrauchervertrag telefonisch abgeschlossen wird, soll der Vertreter des Unternehmers am Anfang des Telefonats seine Identität sowie diese seines Auftraggebers offenbaren und das Handelsobjekt des Telefonats benennen. Darüber hinaus muss Auskunft über die Regelungen der Dauer erteilt werden.
- Es ist verboten, gewerbliche Anrufe zwischen 21 Uhr und 9 Uhr am nächsten Tag, an Feiertagen oder Wochenenden durchzuführen.
- Es wird vorausgesetzt, dass die gewerblichen Webseiten klar und verständlich am Anfang jedes Kaufs darauf hinweisen, welche Zahlungsmodalitäten akzeptiert werden und ob es irgendeine Beschränkung gibt.
Finanzsicherheiten
- Die Verbraucher und Benutzer sollen gut über die zu zahlende Kaution und andere Finanzsicherheiten informiert sein.
- Diejenigen, die eine Ware verkaufen oder eine Dienstleistung anbieten, sollen eine Gewährleistungsgarantie bezogen auf die Güter geben.
Lieferung von Digitalinhalten
- In Verträgen über die Lieferung von Digitalinhalten soll über deren Funktionalität informiert werden.
- Der Verbraucher oder Benutzer, der eine gewerbliche Information per Telefon, Fax, E-Mail oder auf andere Weise bekommt, kann dem Erhalt dieser Information entgegenwirken; der Unternehmer soll ihm, innerhalb einer Frist von bis zu einem Monat, den Widerspruch bestätigen.
Rechnungen
- Der Verbracher hat das Recht, die entsprechende Rechnung in Papier anzufordern. Die Erstellung der elektronischen Rechnung ist nur unter der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Verbrauchers möglich. Der Verbraucher kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.
- Die Übersendung der Rechnung in Papier darf keine zusätlichen Kosten bzw. Erhöhung der Kosten für den Verbraucher darstellen.
- Der Unternehmer darf von dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verlangen, die höher sind als die Gegenleistung, die der Unternehmer für die beuaftragte Dienstleitung zahlen muss.
Lieferfrist
- In Bezug auf die Lieferfrist (von Fernabsatzkäufen und Käufen vor Ort) soll der Unternehmer die Güter innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Abschluss des Vertrages an den Verbraucher liefern, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Im Fall der Nichterfüllung seitens des Unternehmers kann der Verbraucher dem Unternehmer eine zusätzliche Frist unter Berücksichtigung der Umstände setzen. Wenn der Unternehmer die Übergabe der Ware nicht fristgerecht verwirklicht, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, alle von dem Verbraucher bestellten Waren unverzüglich an den Verbraucher zu liefern. In dem Fall, dass der Unternehmer seiner Lieferungspflicht nicht nachkommt, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Zahlung einer Summe, die das Doppelte des von ihm gezahlten Preis darstellt. Zwar passiert dies unabhängig von seinem Anspruch auf Schadensersatz.
Risiko der Lieferung
- In den Verträgen über die Lieferung von Waren geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren in dem Moment auf den Verbraucher über, wenn der Verbraucher oder eine von ihm bevollmächtigte Person, die nicht der Spediteur ist (es sei denn, der Spediteur ist von dem Verbraucher zum Empfang ermächtigt), den unmittelbaren Besitz der Waren erlangt.
- Im Fall, dass der Benutzer die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht einhält, wird eine Vertragsstrafe für die vorzeitige Vertragsauflösung angewendet, deren Höhe sich an der Anzahl der restlichen vertraglich vereinbarten Tagen orientiert.
Verbraucher- und Benutzerverträgen
- In den Verbraucher- und Benutzerverträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, soll der Unternehmer ein besonderes Format berücksichtigen, damit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden: die Schriftgröβe von mindestens 1,5 mm und der Text besonders hervorgehoben.
Finanzministerium
- Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Verbraucher im Fall von kollektiven Beschwerden bezüglich missbräuchlicher Vertragsklauseln, die von der anderen Vertragsparteien wie eine Bank oder ein Unternehmen bezüglich der Lieferung von Gas, Elektrizität usw. gestellt wurden, zu vertreten.
Elektronische Zigaretten
- Im Einzelnen wird die Nutzung von elektronischen Zigaretten reguliert. Das Gesetz Nr. 28/2005, veröffentlicht am 26. Dezember 2005, über die gesundheitlichen Maβnahmen gegen den Tabakkonsum und die Regulierung von Verkauf, Lieferung und Verbrauch von Tabakwaren wird geändert.
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