Gemäβ Artikel 5 des Konkursgesetzes (Ley Concursal 22/2003 vom 9. Juli) hat der Schuldner die Pflicht, innerhalb der zwei folgenden Monaten, seit er von seiner insolventen Lage Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, das Insolvenzverfahren zu beantragen.
Die Kenntnis über die insolvente Lage des Unternehmens
Abgesehen vom Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass der Schuldner von der Insolvenzlage seines Unternehmens Kenntnis hatte, wenn er innerhalb der letzten drei Monate u.a. Steuer-, Sozialversicherungs- sowie Lohn- oder Abfindungsforderungen gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht begleichen konnte sowie wenn erfolglose Pfändungsversuche vorgenommen wurden.
Die Beantragung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens in Spanien
Die Beantragung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens führt dazu, dass die Verwaltungs- und Verfügungsrechte beim Unternehmen verweilen, auch wenn die Ausübung derselben mit Ihrer Zustimmung auf die Insolvenzverwalter übergehen.
Um die freiwillige Insolvenz für ein Unternehmen zu beantragen, müssen neben dem Antrag, ein sehr ausführlicher Bericht über die wirtschaftliche und juristische Situation des Unternehmens, ein Inventarverzeichnis der Güter und Rechte, eine Gläubigerliste und Informationen über die Belegschaft und die Arbeitnehmer eingereicht werden.
Notwendige buchhalterische Unterlagen für das freiwillige Insolvenzverfahren
Zudem müssen folgende buchhalterische Unterlagen beigefügt werden:
- Die Jahresabschlüsse und ggfs. die entsprechenden Wirtschaftsprüfungsunterlagen der letzten drei Geschäftsjahre
- Einen Bericht über die bedeutenden Eigentumsänderungen, die nach dem letzten aufgestellten und eingereichten Jahresabschluss eingetreten sind, und den entsprechenden Rechtsgeschäften unter Angabe von Gegenstand und Betrag
- Ggf. einen Zwischenfinanzbericht
- Für den Fall, dass der Antragsteller einem Konzern als herrschendes oder beherrschtes Unternehmen angehört, müssen auch die Jahresabschlüsse und entsprechende Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre und die Wirtschaftsprüfungsberichte, die für die besagten Abschlüsse erstellt wurden, sowie ein aussagekräftiger Bericht über alle zwischen den Unternehmen vorgenommenen Rechtsgeschäfte in diesem Zeitraum beigefügt werden
Für den Fall, dass eines der entsprechenden Dokumente nicht dem Antrag beigefügt wird, muss der Grund hierfür angegeben werden.
In dem Fall, dass das Insolvenzverfahren nicht freiwillig eingeleitet wird, können die Gläubiger das notwendige Insolvenzverfahren beantragen. In diesem Fall verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsrechte und diese gehen auf die Insolvenzverwalter über.
Die Geschäftsführung des Unternehmens, die keine freiwillige Insolvenz beantragt, obwohl dies notwendig war, kann grundsätzlich auch mit ihrem Vermögen einer persönlichen zivilrechtlichen sowie ggfs. strafrechtlichen Haftung unterliegen.
Wenn Sie weitere Informationen über die Beantragung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens in Spanien benötigen,