Vertragliche Sicherheiten: Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Die wichtigste der persönlichen Sicherheiten ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Indessen bindet sich ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht, falls diese Pflicht vom Hauptschuldner nicht erbracht wird. Der Gläubiger kann sich somit auf ein zusätzliches Vermögen berufen, mit dem er im Falle des Zahlungsausfalls seine Forderung befriedigen kann. Die Bürgschaft ist in den Artikeln 1822 bis 1856 des Spanischen Zivilgesetzbuches geregelt.

Merkmale der Bürgschaft

Das Hauptmerkmal dieser Sicherheit ist, dass es sich um eine zusätzliche Verpflichtung handelt, die grundsätzlich nachrangig zum Tragen kommt. Da sich die Bürgschaft an der Hauptpflicht orientiert, führt der Untergang dieser Pflicht zum selben Ergebnis für den Fortbestand der Bürgschaft. Nachrangigkeit bedeutet in diesem Kontext, dass sich der Gläubiger zur Befriedigung seiner Pflicht zunächst an den Hauptschuldner zu wenden hat. Sofern Pflichten des Hauptschuldners unerbracht bleiben, kann der Gläubiger den Bürgen zur Pflichterfüllung heranziehen. Dennoch ist es möglich Gesamtschuldnerschaft vertraglich zu vereinbaren (was durchaus üblich im wirtschaftlichen Rechtsverkehr ist). Dies erlaubt dem Gläubiger den Hauptschuldner oder Bürgen wahlweise in die Pflicht zu nehmen.

Um eine wirksame Bürgschaft zu erteilen, ist lediglich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Bürgen und Gläubiger erforderlich. Dies macht die Begründung schnell, einfach und kostengünstig. Es ist weiter zweckmäßig, dass die Bürgschaft in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen wird bevor es zu einer persönlichen Vereinbarung zwischen den Parteien kommt. Dies dient der Beweiskraft bezüglich Abschlussdatum und Inhalt.

Die Hauptwirkung einer Bürgschaft ist, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat Zahlung vom Bürgen zu fordern wenn der Hauptschuldner nicht leistet. Der Zugriff des Gläubigers auf den Bürgen steht unter der Prämisse, dass ersterer Nichterfüllung seitens des Hauptschuldners nachweisen kann.

Der Bürge kann sich der Zahlung lediglich im Rahmen einiger weniger Ausnahmen verwehren. Solche Ausnahmen leiten sich aus den Rechten des Hauptschuldners ab und müssen der Schuld innewohnen (z.B. Nichtigkeit der Schuld oder Erlöschung der Schuld weil der Hauptschuldner bereits geleistet hat).

Nachteile der Bürgschaft

  • Es ist nötige Voraussetzung, dass der Gläubiger die Nichterfüllung seitens des Hauptschuldners nachweist. Nur so kann er den Bürgen in die Pflicht nehmen. Dies kann sich beschwerlich gestalten, da es Zeit und erheblichen Aufwand erfordert.
  • Die Insolvenz des Bürgen ist möglich

Falls sie mehr Informationen bezüglich der Bürgschaft benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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