Im spanischen System der Sozialversicherung werden zwei große Bereiche unterschieden:
- Bereiche mit allgemeiner Regelung;
- Bereiche mit spezieller Regelung.
Es ist möglich, dass ein und derselbe Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Regelungsarten unterliegt. Der Unterschied zwischen den beiden Bereichen des Sozialversicherungssystems liegt in der Art der ausübenden Tätigkeit.
Einige Beispiele für Berufe mit spezieller Versicherungsregelung sind:
- Gewerbsmäßiger Vertrieb von Obst und Gemüse,
- Außerordentliche Dienstleistungen in der Hotelwirtschaft,
- Kinotheater,
- Diskotheken und
- Marktforschung.
Der Unterschied besteht in der Form der Beitragsleistungen oder der Einziehung sowie der Versicherungsvoraussetzungen.
Einschreibepflicht zur Sozialversicherung
Vor dem Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit ist das Unternehmen, das die Arbeitnehmer zu beschäftigen beabsichtigt, zur vorherigen Eintragung beim Sozialversicherungsträger (Tesorería de la Seguridad Social) verpflichtet. Die erfolgte Einschreibung ist für alle Bereiche der sozialen Versicherung und für die ganze Existenzzeit des Unternehmens gültig. Das Unternehmen muss dem Einschreibeantrag die Gründungsurkunde hinzufügen. Das Unternehmen ist verpflichtet, binnen 6 Tagen nach der Änderung der Geschäftsadresse oder der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dem Sozialversicherungsträger die aktuellen Daten mitzuteilen.
Abgabenquote
Die Quote für die Sozialabgaben wird von der Regierung jedes Jahr neu festgelegt. Für 2009 beträgt der Anteil der Sozialbeiträge grundsätzlich 36,25% vom Einkommen. Davon zahlt der Arbeitgeber 29,90% und der Arbeitnehmer 6,35%.
Beitragsbemessungsgröße
Beitragsbemessungsgrundlage für alle Sozialabgaben ist grundsätzlich die gesamte Vergütung. Die Vergütung wird hier sehr breit verstanden und umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die der Arbeitnehmer für die Erledigung der Aufgaben bekommen hat, unter anderem auch die Erholungszeiträume, wenn diese bezahlt wurden.
Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, vor allem:
- Umzugskosten bei der Versetzung des Arbeitnehmers,
- Ersetzung der Fahrtkosten vom Wohnort bis zum Arbeitsplatz,
- Zahlungen im Todesfall des Arbeitnehmers usw.
Verfahren zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt, auch die, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Sozialversicherungsträger kontrolliert regelmäßig die korrekte Zahlung der Beiträge. Wenn der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht verletzt, können gegen ihn Geldbußen verhängt werden.
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