Über spanische Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug

In praktisch allen spanischen Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug (grundsätzlich alle, in denen eine der Parteien aus einem nicht-spanischsprachigen Land stammt) ist zumindest ein Teil des Urkundenbeweises nicht auf spanisch verfasst (Vertrag, Rechnung, Korrespondenz etc.). Artikel 144.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt in diesem Zusammenhang Folgendes: zu allen Dokumenten, die nicht auf Spanisch oder in einer der Sprachen der betroffenen Autonomen Region verfasst sind, muss eine entsprechenden Übersetzung beigelegt werden.

Alle Urkundenbeweise in Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug müssen ins Spanische übersetzt werden

Die Anwendung  der grundlegenden Verfahrensnorm ist in Artikel 265.1 der Zivilprozessordnung zugrunde gelegt. Alle genannten Unterlagen müssen unbedingt im Original und in ihrer Übersetzung auf Spanisch zusammen mit der Klageschrift (oder der Klagebeantwortung) vorgelegt werden: Zu allen Klagen oder Klagebeantwortungen müssen  folgende Dokumente beigelegt werden: (1) Die Unterlagen, auf welche die Parteien ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf begründen…

In der Praxis werden oft nicht-spanische Beweisdokumente eingereicht

Allerdings kommt es in der Praxis, möglicherweise aufgrund der Unerfahrenheit mancher Anwälte in Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug, sehr häufig vor, dass der Kläger seine Klageschrift zusammen mit nicht-spanischsprachigen Beweisdokumenten einreicht, ohne die vorgeschriebene Übersetzung beizulegen. Dies geschieht in dem falschen Glauben des Gerichtes daran, dass die Dokumente wirklich das aussagen, was von der Klägerseite behauptet wird.

Dies ist eindeutig unakzeptabel, nicht nur wegen der eklatanten Verletzung der oben genannten Verfahrensvorschriften, sondern auch, weil sich dadurch eine eindeutige Rechtsschutzlosigkeit der Beklagten ergibt. Die Sprache, in denen die Beweisdokumente verfasst sind, darf keine derartig grosse Bedeutung gewinnen. Es ist zwar wahr, dass der Angeklagte die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente ins Spanische vornehmen könnte; diese Vorgehensweise ist aber nicht nur illegal, sondern scheint auch nach gesundem Menschenverstand ungerecht zu sein.

Dennoch erlauben einige Gerichte dem Kläger sogar nach der ersten Anhörung, und nachdem die Beklagten die nicht-übersetzen Dokumente angefochten haben, nachträglich diese Missachtung aufzuheben und die bis dahin nichtexistenten Übersetzungen vorzulegen.

Die besagten Gerichte, wie es am Landgericht von Madrid der Fall war, scheinen sich mehr darum zu sorgen, das Beweismaterial des nachlässigen Klägers, der die Übersetzung von Anfang an hätte vorlegen müssen, zu beschädigen, als sich um die Rechtsschutzlosigkeit des Beklagten zu kümmern, der die Klage erwidern musste, ohne über die genannten Übersetzungen zu verfügen.

Diese unverständliche Zulässigkeit seitens der Gerichte darf jedoch nicht das Entstehen einer  missbräuchlichen Verfahrenspraxis  begünstigen. Jeder zuverlässige Anwalt, der in ein Verfahren mit Auslandsbezug involviert ist, muss bedenken, dass die notwenigen Übersetzungen zusammen mit der Klageschrift einzureichen sind; ansonsten kann durch den Richter die Unzulässigkeit und folglich die absolute Ungültigkeit der betroffenen Beweisdokumente erklärt werden, mit dem daraus folgenden Risiko, den Prozess aufgrund von mangelnden Beweisen zu verlieren.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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