Die Covid-19-Pandemie hat in großem Maße die Arbeitswelt in Spanien verändert, mit der Einführung des Homeoffice als eine Hauptneuerung. Im Laufe der letzten Monate haben die Unternehmen, solange von dieser Arbeitsweise insoweit Gebrauch gemacht, wie es COVID erforderte und genossen viele Optionen, da es allein davon abhing, was die Parteien vereinbarten.
Mit dem Inkrafttreten des Fernarbeitsgesetzes, RDL 28/2020 vom 22. September zur Regulierung des Homeoffice, handelt es sich um eine Beschränkung der Möglichkeiten, wonach einige Mindeststandards festgelegt werden, die einzuhalten sind (Kostendeckung, Hilfsmittel, die das Unternehmen zur Verfügung stellen muss, etc.)
Unbeschadet davon behält das Fernarbeitsgesetz in seiner dritten Übergangsnorm die Anwendung der ursprünglichen arbeitsrechtlichen Normen bezüglich der Fernarbeit ausnahmsweise bei, und bezieht sich dabei entweder auf die Anwendung von Artikel 5 des RDL 8/2020 vom 17. März oder begründet es als Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19, soweit diese fortbestehen.
Als Folge dieser Ausnahme haben sich die Unternehmen weiterhin nach der ursprünglichen Regelung zur Fernarbeit gerichtet (sowie nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien) und haben die Anwendung der Mindestanforderung des neuen Fernarbeitsgesetzes vermieden.
Können die Unternehmen mit dem Ende des Alarmzustandes am 9. Mai die eingeführte Fernarbeit fortführen?
Was passiert mit der Fernarbeit nach dem Ende des Alarmzustandes?
Um diese Frage zu beantworten, ist zu klären, ob sich die Fernarbeit nach Artikels 5 des RDL 8/2020, der für die Verkündung des Alarmzustandes sorgte, richtet oder sich vielmehr als Folge der Gesundheitsmaßnahmen aufgrund COVID-19 ergibt.
In diesem Sinne sah Artikel 5 des RDL 8/2020 vorrangig den Charakter der Fernarbeit als außerordentliche Maßnahme zur Eindämmung von COVID-19 vor, was dies notwendigerweise mit der gesamtgesellschaftlichen Gesundheitslage verknüpft. Deshalb erscheint es problematisch, dass –in dem Maße, wie die von COVID-19 geprägte gesamtgesellschaftliche Gesundheitslage anhält –die bisher vorgesehene Empfehlung nicht aufrechterhalten werden darf. Darüber hinaus muss man den Umstand beachten, dass die dritte Übergangsvorschrift des Fernarbeitsgesetzes regelt, dass das Gesetz nicht auf die vereinbarte Fernarbeit als Folge der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 angewendet wird.
Deshalb müssen wir unterscheiden zwischen zwei Formen der Fernarbeit:
- Fernarbeit i.S.d. Artikel 5 des RDL 8/2020: Aufgrund des Regelungsinhalts in Artikel 5 sowie in der zehnten und gleichzeitig letzten Regelung von RDL 8/2020 bleibt sie bis zum 9. August 2021 gültig.
- Die Fernarbeit als Folge der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 bleibt derweil mit diesen bestehen.
Beachtet man, dass diese Ausnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt ihr Ende findet, ist unsere Empfehlung, dass die Unternehmen bereits damit beginnen ihre Arbeitsweise so auszurichten, dass sie einen Übergang zur Fernarbeit, wie sie im Fernarbeitsgesetz geregelt ist, ermöglicht.
Alejandra Sanz
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