Die unternehmerischen Verhaltensrichtlinien sind eine Gesamtheit von Verhaltensnormen, welche das Ziel verfolgen, die Verhaltensweise zu kommunizieren, die das Unternehmen als vertretbar ansieht.
Vor Kurzem hat eine Rechtsstreitigkeit, welche von einer der wichtigsten Banken Spaniens, die Bank MARCH (Gerichtsentscheidung 40/2018 vom 06. März des Nationalen Gerichtshofs, Sala de lo Social) Aufmerksamkeit erregt. Die in der Bank vorhandenen Gewerkschaften forderten die Nichtigkeit der Unternehmergrundsätze und Verhaltensrichtlinien, welche das Unternehmen unilateral für ihr Personal ausgearbeitet hat (ausgenommen nur der Vorstand), im Intranet veröffentlicht und in Papierform an alle Arbeitnehmer ausgehändigt hat. Sie waren der Auffassung, dass die Richtlinien die Grenzen wichtiger Grundrechte wie die der Menschenwürde, Meinungsfreiheit und Privatsphäre überschritt und verletzte.
Dieser Fall ist aus rechtlicher Perspektive interessant, da es nicht üblich ist Klagen von Arbeitnehmern gegen die internen Verhaltensrichtlinien vorzufinden, obwohl Kleinunternehmen und multinationale Konzerne diese in zunehmendem Maße verwenden.
Im konkreten Fall, enthielten die Unternehmensgrundsätze und Verhaltensrichtlinien der Bank folgendes:
- Die Verpflichtung der vorherigen Mitteilung der Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit an die Personalabteilung
- Die Verpflichtung einer vorherigen, ausdrücklichen Genehmigung der Personalabteilung
- um als Referent an Konferenzen, externen Kursen und Unterricht in Bildungseinrichtungen teilzunehmen
- um als Angestellter der Bank in Foren, Chats und im Internet tätig zu sein
- um bei verschiedenen Arten von Publikationen mitzuwirken
- Die Verpflichtung, darauf zu verzichten, Erklärungen in den Medien jeglicher Art oder in sozialen Netzwerken bezüglich des Unternehmens abzugeben, ohne expliziter und vorheriger Genehmigung der Abteilung für externe Kommunikation,
- Oder das Erstellen eines Kanals für vertrauliche Beschwerden gegen jede Art von Belästigung oder Diskriminierung
Hervorzuheben ist, dass die Verhaltensrichtlinien der Bank für die Belegschaft, Gegenstand von disziplinären Sanktionen je nach der Schwere der Tat sein konnten. Bisher wurde jedoch noch kein Arbeitnehmer als Konsequenz der Nichteinhaltung dieser sanktioniert.
In der Klagebegründung des Beschlusses greift das Gericht wichtige Aspekte auf. Die Verhaltensrichtlinien sind Ausdruck der Macht der Unternehmensführung. Legt das Unternehmen die Verhaltensrichtlinien fest, so darf es die nationale oder internationale Gesetzgebung sowie den Sozialdialog oder die Kollektivverhandlungen nur ergänzen und nicht ersetzen. Diese unternehmerischen Verhaltensrichtlinien hängen eng mit dem Grundsatz der Transparenz und der sozialen Verantwortung der Unternehmen zusammen. Sie sind eine Zusammenstellung der idealen Verhaltensnormen. Die Verhaltensrichtlinien verfolgen das Ziel, die Verhaltensweisen bekanntzumachen, die das Unternehmen als vertretbar ansieht und welche nicht.
Die Entscheidung analysiert die Klauseln der umstrittenen Verhaltensrichtlinien und beschließt:
- Die Gültigkeit des Kanals für vertrauliche Beschwerden, welche eine zusätzliche Möglichkeit für die Befugnis der rechtlichen Vertreter der Arbeitnehmer darstellt und jegliche im Unternehmen bereits bestehenden Beschwerdemechanismen weder beschränkt noch schließt, insbesondere das Protokoll für die Prevention sexueller Belästigung und Schickanierung bei der Arbeit
- Es ist zulässig, dass das Unternehmen die Prinzipien der Vorgehensweise festlegen, welche die Angestellten sowie die Arbeitnehmer beachten, die Arbeitnehmer dürfen keine Machtpositionen ausüben, um vermögensrechtliche Vorteile oder Geschäftsmöglichkeiten zu erlangen. Es ist gleichermaßen zulässig, dass die Verhaltensrichtlinien das Verbot der Interessenkonflikte und die vorherige Genehmigung für den Angestellten beinhalten bevor dieser an Kunden oder Anbieter Arbeit leistet. Oder, dass jede berufliche Tätigkeit zusammenhängend mit den Tätigkeiten, welche die Gruppe entwickelt vorab und formell an das Personalwesen kommuniziert werden muss. Betreffend diesen Aspekt, ist es gemäß der Kammer zulässig, wenn es sich um eine Wettbewerbstätigkeit oder eine Interessenkolission der Bank handelt
- Inzwischen wird die Forderung einer vorherigen Genehmigung jeglicher beruflicher Nebentätigkeiten aufgrund von Verletzungen der Privatsphäre und der Würde des Arbeitnehmers als nichtig angesehen
- Außerdem wird erwägt, dass die Verpflichtung, vorherig die Teilnahme als Referent in externen Kursen oder Seminaren, sei es im Personalwesen oder als direkter Verantwortlicher des Referenten zu melden, über die Macht der Geschäftsführung und Kontrolle des Unternehmers hinausgeht. Für das Gericht, stellt diese Maßnahme einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf persönliche und familiäre Privatsphäre dar. Somit erklärt es die Klausel in diesem Punkt als nichtig
- Das Gericht billigt auch nicht die Zulässigkeit der Forderung einer vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der Leitung der externen Kommunikation für Gespräche oder Kontakt mit Journalisten und Medien jeglicher Art, einschließlich der sozialen Netzwerke, seien es Nachrichten, Berichte, wirtschaftliche Daten, Buchungstechnisches, Geschäftsziele, etc. Für das Gericht fällt die genannte Beschränkung in vollem Umfang in den vom Recht auf Information und von der Meinungsfreiheit geschützten Bereich. Folglich erklärt es die Klausel auch in diesem Punkt für nichtig
- Dagegen, ist es laut dem Gericht zulässig, im Pakt festzulegen, dass die Verbreitung von Daten, Nachrichten oder Information über die Bank zusammenhängend mit Strategie, Geschäftsprognosen, oder Firmenimage sich bedachtsam verwirklicken muss um die Verbreitung von vorbehaltenen Informationen zu verhindern.
Festzuhalten ist, dass die unternehmerischen Verhaltensrichtlinien sich unter richterlicher Rechtmäßigkeitskontrolle befinden. Sie müssen die Rechtsnormen, den Tarifvertrag und vor allem die Grundrechte der Arbeitnehmer respektieren. Das Überwachungsniveau des Unternehmens ist auf Aspekte wie Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer, die Teilnahme als Dozent oder Vortragender und deren Aussagen in Medien, sozialen Netzwerken und im Internet beschränkt.
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