Im Rahmen des Gesetzes 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung sticht besonders die Regelung über die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer welche mehrfachen Tätigkeiten nachgehen, heraus.
Folgende Änderungen ergeben sich dabei zu beachten:
Selbständige Arbeitnehmer
Beiträge für jene Arbeitnehmer, die am Sondersystem für selbstständige Arbeitnehmer teilnehmen; für Selbstständige mit Mehrfachtätigkeit in Vollzeitt bzw. Teilzeit, sofern die Arbeitszeit mehr als 50% beträgt:
- Arbeitnehmer, die das erste Mal unter das Sondersystem der Sozialversicherung für selbstständige Arbeitnehmer fallen (RETA) und die aus selbigem Anlass Mehrfachtätigkeiten aufnehmen, können ab in Kraft treten dieser Regelung (29 September 2013) als momentane Berechnungsgrundlage wählen, zwischen: 50% des jährlichen Mindestsatzes von allgemeinem Charakter im spanischen Haushaltsgesetz während der ersten 18 Monate, und 75% während der folgenden 18 Monate, bis zu den RETA–Höchstsätzen.
- Ebenfalls können Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen, deren selbständige Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wird, und sofern ihr Arbeitstag mehr als 50% entspricht, eine Berechnungsgrundlage für RETA wählen: zwischen 75% der jährlichen Mindestgrundlage für die ersten 18 Monate und 85% während der folgenden 18 Monate, bis zu den Höchstbeträgen, die durch die Regelungen eingeführt werden.
Die Anwendung dieser Neuerung ist allerdings nicht mit anderen Formen von Bonifikation oder Verringerungen wie etwa Maßnahmen zugunsten von Selbstständigen anwendbar.
Freiberufler
Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Freiberufler mit mindestens 30 Jahren:
- Die Altersbeschränkungen wurden hierbei aufgehoben. Bisher war dieser finanzielle Anreiz lediglich für unter 30-jährige bzw. für Freiberufler unter 35 Jahren, sofern es sich um Frauen handelte, vorgesehen.
- Selbstständige, die das 30ste Lebensjahr erreicht haben und das erste Mal unter RETA fallen oder solche, die während der letzten 5 Jahre vor Anmeldung zu RETA nicht unter diese gefallen sind, können die neuen Beitragssenkungen auf den Beitrag für allgemeine Risiken am Arbeitsplatz während einer Periode von 18 Monaten anwenden. Die Berechnung erfolgt nach den folgenden Stufen (anwendbare Quote als Mindestbeitrag, welche dem Mindestbeitrag in der jeweiligen gültigen Fassung entspricht, einschliesslich der kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit):
- 80% des Beitrags während der ersten 6 Monate nach Anmeldung.
- 50% während der ersten 6 Monate nach der unter Buchstabe a) bezeichneten Periode.
- 30% des Beitrags während der ersten 6 Monate nach dem unter Buchstabe b) bezeichneten Zeitraum.
- Zuletzt ergibt sich aus der Regelung, dass Selbstständige, die Arbeitnehmer einstellen, nicht in den Genuss der Vorzüge hinsichtlich der Beträge kommen können und dass Freiberufler, die den beschriebenen Weg wählen, die genannten Bonfikiationen und Senkungen nicht anwenden können.
Personen mit Behinderung
Beitragssenkungen und -zuschüsse zur Sozialversicherung für Personen mit Behinderung, die selbstständig tätig sind:
- In Bezug auf die Vorteile für Leute mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33%, die sich für RETA anmelden, ergeben sich hinsichtlich der Dauer keinerlei Veränderungen (5 Jahre).
- Der neuen Regelung entsprechend ergeben sich: a) Eine Senkung von 80% des Beitrags während der ersten 6 Monate (vorher 50% während fünf Jahren). Diese Beitragssenkungen können behinderte Selbstständige, die Arbeitnehmer einstellen, nicht anwenden; b) Eine Bonfikation von 50% des Beitrags über die folgenden 54 Monate (4 ½ Jahre).
Tätigkeiten in Vereinen und gemeinnützigen Sportvereinen
Das Gesetz 14/2013 sieht vor, dass die Regierung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verabschiedung des Unternehmergesetzes, eine Studie über die Natur der Rechtsverhältnisse und im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherung auch über Aktivitäten, die in Vereinigungen oder in gemeinnützigen Sportvereinen angewendet werden, durchführen muss.
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