Die gesetzliche Pflichthinterlegung von Publikationen in Spanien wird von den Rechtsregisterzentren (die spanische Nationalbibliothek und diejenigen die von den Autonomen Regionen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmt werden) ausgeübt. Im Fall von Online-Publikationen (Internetseiten und Blogs) entscheiden diese Rechtsregisterzentren darüber, welche Webseiten und Mittel zur Aufbewahrung erfasst oder hinterlegt werden. Für Online-Publikationen wird der gesetzlichen Pflichthinterlegung keine Identifikations-Nummer zugeweisen.
Es gibt zwei Wege zur Aufnahme von Online-Publikationen im Rechtsregisterzentrum
Öffentlich zugängliche Online-Publikationen
Automatische Erfassung über Roboter, die das Internet nach Online-Publikationen durchsuchen. Die Betreiber oder Ersteller von Webseiten und anderen, öffentlich zugänglichen Online-Publikationen werden den Rechtsregisterzentren die Hinterlegung erleichtern.
Online-Publikationen mit beschränktem Zugang
Die Betreiber von Webseiten sind zur Angabe der Kennwörter, die den Zugang und die Reproduktion der Inhalte ermöglichen, verpflichtet. Eine Alternative dazu wäre die Lieferung der notwendigen Daten über Kommunikationsnetzwerke.
Im Fall von Online-Publikationen, die auf tragbaren Medien vorliegen oder die den Inhalt eines Buches in physischer Form duplizieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Hinterlegung in physischer Form nicht von der Verpflichtung der digitalen Hinterlegung befreit.
In diesem Sinne entspricht das Verfahren zur gesetzlichen Pflichthinterlegung von Online-Publikationen, die auf tragbaren Medien vorliegen, dem spanischen Gesetz 23/2011 vom 29. Juli.
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