In Spanien existieren zahlreiche inaktive eingetragene Gesellschaften, deren Verwalter sich gegen ihre Liquidation entschließen, um die Möglichkeit einer Reaktivierung aufrechtzuerhalten oder um die Abwicklungen und Kosten, die die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft mit sich bringen, zu umgehen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, eine Gesellschaft inaktiv zu lassen, in einer Generalversammlung angenommen werden muss. Indes haben eine Reihe von Verpflichtungen vonseiten des Unternehmens gegenüber der spanischen Steuerverwaltungsbehörde (Agencia Tributaria), der Sozialversicherung oder dem Handelsregister weiterhin Bestand.
Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde
- Der Agencia Tributaria (AEAT) mitteilen, dass die Gesellschaft inaktiv ist
- Die körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften, die inaktiv bleiben, behalten mit Außnahme der Vorlage der Körperschaftsteuer ihre Steuerverpflichtungen
- Ab dem Zeitpunkt der Inaktivität ist die geleistete Vorsteuer nicht abzugsfähig
Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung
Verwalter, die keiner anderen Aktivität nachgehen, können sich bei der Sozialversicherung vom Regimen General de Trabajadores Autonomos (RETA) abmelden.
Verpflichtungen gegenüber dem Handelsregister
Die Gesellschaft ist weiterhin dazu verpflichtet, alle Abwicklungen durchzuführen, die sie vornahm, als sie noch aktiv war: Führung der Buchhaltung, Legalisierung von Büchern und Hinterlegung der Jahresabschlüsse. Die Inaktivität befreit nicht von der Vorlage der Jahresabschlüsse und seine Nichteinhaltung führt zu einer Strafe von 1.200 bis 60.000€.
Sind mehr als ein Jahr der Inaktivität vergangen, muss zur Auflösung der Gesellschaft geschritten werden und es liegt in der Verantwortung der Verwalter, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Generalversammlung einzuberufen.
Wenn die inaktive Gesellschaft Schulden bei der Verwaltung hat, fällt die Verantwortung für die Nichtzahlung derselbigen auf die Verwalter.
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