Die vertraglichen Sicherheiten in Spanien

Eine generelle Regelung des spanischen Rechts ist, dass der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen für die Erbringung einer fälligen Schuld aufkommt (Prinzip universeller Haftbarkeit des Vermögens gemäß Artikel 1911 Zivilgesetzbuch). Nichtsdestotrotz dienen vertragliche Sicherheiten der Aufrechterhaltung des Schuldnervermögens und Verhinderung eines Zahlungsausfalls. Durch die gewährte Sicherheit genießt der Gläubiger mehr Gewissheit über die Rückzahlung seiner Forderung. Das spanische Recht kategorisiert Sicherheiten in zwei Klassen: persönliche Sicherheiten und dingliche Sicherheiten.

Persönliche Sicherheiten

Persönliche Sicherheiten erlauben, dass nicht nur der Schuldner mit seinem Vermögen für die Schuld haftet, sondern auch Dritte für diese einstehen können.

In der geschäftlichen Praxis sind die dominierenden persönlichen Sicherheiten die Bürgschaft  und deren Subtyp, die Bankbürgschaft auf erstes Anfordern.

Dingliche Sicherheiten

Dingliche Sicherheiten wahren die Forderung des Gläubigers durch die Bindung der Schuld an bestimmte Werte aus dem Vermögen des Schuldners oder eines Dritten. Das bedeutet konkret, dass die Stellung des Gläubigers mittels zur Sicherung bestimmter Gegenstände verbessert wird. Zudem kann der Gläubiger durch dingliche Sicherheit eine vorrangige Stellung gegenüber anderen Gläubigern einnehmen und so bei Vollstreckung bevorzugt befriedigt werden.

Gesetzt den Fall einer Insolvenz oder einer Konkurrenz verschiedener Darlehen (ohne eingetretene Insolvenz) hat derjenige Gläubiger welcher über eine dingliche Sicherheit verfügt Vorzug gegenüber anderen Gläubigen. Um Rechtssicherheit herzustellen werden dingliche Sicherheiten einem zentralen Register hinzugefügt, das die Existenz und den Inhalt der Sicherheit nachweist und somit Zugriff anderer Gläubiger auf das gesicherte Gut verhindert. Subtypen dinglicher Sicherheiten sind die Hypothek und das rechtsgeschäftliche Pfandrecht.

Es ist maßgeblich das Rechtsverhältnis vertraglich zu regeln, wenn Dritte Schuldnern zusichern in eine Schuld einzutreten. Die entsprechende vertragliche Regelung muss auf die zu erbringende Schuld angepasst werden, sodass dem Gläubiger eine Verringerung oder Vermeidung des Zahlungsausfallrisikos glaubhaft nachgewiesen werden kann.

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