Die spanische Datenschutzagentur (AEPD) hat in ihrem Beschluss vom 11.4.2012 zu der Vorlage eines Arbeitnehmers Stellung genommen, dessen Arbeitsplatz von einer Überwachungskamera gefilmt wurde, ohne dass er dieser Überwachung zugestimmt hätte oder die Überwachung bei der Datenschutzagentur angemeldet worden wäre.
Die spanische Datenschutzagentur kam nach ihrer Überprüfung des Falles und der vorgelegten Beweise zu dem Schluss, dass die Überwachung gem. Art. 6.2 LOPD zulässig ist. Dies begründet sie damit, dass zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma ein Arbeitsverhältnis bestehe, welches sowohl zur Überwachung des Arbeitsverhaltens, als auch zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal und Arbeitsgerät, die Erfassung, Übertragung sowie die Verarbeitung privater Daten rechtfertige.
Artikel 6 LOPD zur Videoüberwachung
- Die Verarbeitung persönlicher Daten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
- Auf die ausdrückliche Zustimmung kann verzichtet werden
- Wenn die Daten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung erhoben werden
- Wenn sie sich auf Personen beziehen, die sich in einem vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungs-, Arbeits-, oder Verwaltungsverhältnis befinden und die Daten für die Ausübung oder Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nötig sind
- Wenn die Verarbeitung von Daten zum Schutze erheblicher Interessen nötig ist, oder die Daten in öffentlichen Datenbanken zugänglich sind und die Verarbeitung berechtigten Interessen des Inhabers der Datenbanken – oder Dritten, denen die Daten mitgeteilt werden – dient, solange keine fundamentalen Rechte oder Freiheiten des Betroffenen beschränkt werden
Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung der vorherigen Zustimmung enthält auch Art. 20.3 des Arbeitnehmerstatutes: Demnach kann der Arbeitnehmer diejenigen Mittel ergreifen, welche die beste Überwachung der Erfüllung der Arbeitsverpflichtung seiner Angestellten bieten, solange er die Menschenwürde und die tatsächliche Leistungsfähigkeit behinderter Angestellter berücksichtigt.
Bezüglich des vorliegenden Falles sollte darauf hingewiesen werden, dass es rechtlich auch darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer vor Beginn der Überwachung informiert wurden, dass sie zur besseren Bewertung und Steuerung ihrer Arbeit überwacht werden würden.
Dies war in diesem Fall geschehen. Die Arbeitnehmer stimmten zwar der Videoüberwachung nicht zu, sie wussten jedoch von den Überwachungsmaßnahmen, und weshalb diese vorgenommen wurden. Insofern lagen alle oben genannten Bedingungen einer legalen Datenerhebung vor, es war folglich kein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen festzustellen.
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