Voraussetzungen einer spanischen Holding-Gesellschaft (ETVE)

Voraussetzungen der Wahl einer ETVE-Bewertung

Personelle und materielle Betriebsmittel

Eine Voraussetzung eines Investments nach den ETVE-Regeln ist, dass kein rein passives Investment-Unternehmen entstehen darf. Dies wird erreicht, indem ein ETVE-Unternehmen mit den personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet wird, die erforderlich sind, um ein aktives Management der Investments zu ermöglichen. Grundsätzlich wird von der Existenz eines aktiven Managements ausgegangen, wenn es dem ETVE-Unternehmen möglich ist, seine Interessen in spanischen Unternehmen durchzusetzen, um die bestmögliche Rendite zu erzielen.

Gemäß einer Direktive des spanischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2003 ist es nicht erforderlich, dass die personellen und materiellen Voraussetzungen ein bestimmtes Mindestmaß erreichen, aber ein ETVE-Unternehmen darf, als Investment-Gesellschaft, keine reine leere Hülle sein oder ausschließlich der Verwaltung seiner Assets dienen. Diese Voraussetzung muss insbesondere dann erfüllt werden, wenn ein Gesellschafter an der Geschäftsführung des Investments beteiligt ist.

Namenspapiere

Bei Beteiligungen an ETVE-Unternehmen muss es sich um Namenspapiere handeln. Das heißt, die Beteiligungen an einem ETVE-Unternehmen müssen einen bestimmten, besicherten Namen, denjenigen des Inhabers ausgestellt werden.

Kommunikation mit dem Finanzministerium

Die Wahl einer steuerlichen Bewertung gemäß den ETVE-Regeln ist dem spanischen Finanzministerium mitzuteilen. Die gewählte Bewertungsmethode wird ab dem folgenden Veranlagungszeitraum angewandt.

Gesellschaftszweck

Langfristiger Gesellschaftsgegenstand eines ETVE-Unternehmens muss es sein, Investitionen in ausländische Unternehmen zu verwalten.

Dabei darf ein ETVE-Unternehmen jedoch nicht schwerpunktmäßig der reinen Verwaltung beweglicher Güter oder Immobilien dienen.

Keine Interessenvereinigungen

Ein ETVE-Unternehmen kann nicht in der Form einer spanischen oder europäischen Interessenvereinigung betrieben werden.

Wenn ein ETVE-Unternehmen eine der vorangegangenen oder folgenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, verliert es das Recht, die spezielle ETVE-Anlageform zu wählen und zu nutzen. Auf Anforderung der Steuerbehörden ist ein ETVE-Unternehmen verpflichtet jederzeit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllt werden.

Steuerliche Vorteile eines ETVE-Unternehmens

Im Prinzip wird ein ETVE-Unternehmen steuerlich wie jedes andere spanische Unternehmen behandelt. Das Unternehmen unterliegt deshalb nicht der regulären Betriebs-, Unternehmens- und Umsatzbesteuerung. Jedoch werden ETVE-Unternehmen, wie bereits angedeutet, in Bezug auf die Höhe der Besteuerung bevorzugt.

Betrachtet man die Unternehmenssteuer, so wird wie folgt unterschieden:

  • Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als der Beteiligung an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen: Die aus einer solchen Tätigkeit resultierenden Gewinne werden nach den für ETVE-Unternehmen geltenden Vorgaben, wenn sie an die Anteilsinhaber eines ETVE-Unternehmens ausgeschüttet werden, nicht privilegiert. Diese Gewinne unterliegen deshalb der generellen spanischen Unternehmensbesteuerung von 25 %.
  • Einkünfte eines ETVE-Unternehmens aufgrund von Anteilen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen werden hingegen in Spanien nicht besteuert. Allerdings müssen diese Einkünfte die unter Punkt 2.5 dargestellten Voraussetzungen erfüllen.

Unter die vorgenannte Privilegierung fallen Gewinne und Dividendenzahlungen von Unternehmen, die nicht in Spanien ansässig sind, Gewinne, die aus der Veräußerung derartiger Investitionen resultieren und Ausschüttungen der ETVE-Unternehmen an ihre Anteilseigner auslösen und auch die Gewinne, die bei der Auseinandersetzung eines ETVE-Unternehmens entstehen, insofern die Anteilseigner nicht aus einer sog. Steueroase stammen.

Die vorgenannten Regelungen finden Anwendung auf Anteilseigner, die nicht spanische Staatsbürger sind oder auf Anteilseigner an einer ETVE, die das Auseinandersetzungsguthaben eines ETVE-Unternehmens erlangt haben.

Voraussetzungen einer ETVE-Bewertung von Einkünften aus Anteilen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen

  • Der Gesellschaftsgegenstand eines ETVE-Unternehmens muss die unmittelbare Verwaltung der Einkünfte aus Anteilen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen sein.
  • Die Beteiligungen an Unternehmen, die nicht in Spanien ansässig sind, müssen, wie bereits oben erwähnt, selbst am ETVE-Unternehmen teilhaben, d.h. den Anteilen an den nicht in Spanien ansässigen Unternehmen muss ein spezieller verbriefter Name, derjenige des Inhabers, zugeteilt werden.
  • Die Anteile an den einzelnen Unternehmen müssen zumindest 5 % betragen oder 6 Millionen Euro übersteigen und für mindestens ein Jahr gehalten werden, bevor die erste Ausschüttung an das ETVE-Vehikel erfolgen kann.
  • Die Einkünfte des nicht in Spanien ansässigen Unternehmens müssen nach spanischem Steuerrecht der Besteuerung in seinem Herkunftsland unterliegen. Vorausgesetzt wird jedoch nicht, dass die steuerliche Belastung gleich hoch, wie die theoretische Besteuerung in Spanien, ist. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die Einkünfte aus einem Land stammen, mit dem Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Grundsätzlich sind jedoch Einkünfte von Unternehmen ausgeschlossen, die ihren Sitz in sog. Steuerparadiesen haben.
  • Die Einkünfte aus nicht in Spanien ansässigen Unternehmen, bei denen eine Ausschüttung erfolgt, müssen aus den eigenen Aktivitäten der Unternehmen stammen. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn 85 % der Gewinne aus eigenen Geschäftstätigkeiten stammen. Als solche Tätigkeiten werden außerhalb von Spanien stattfindender Handel sowie einige Finanzdienstleistungen und die Verwaltung des Gesellschaftsinvestments angesehen, die im Gegenzug für die ETVE Steuer-Berechnung herangezogen werden.

Alexander Rabes & Karl H. Lincke

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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