Der Vertrag mit jungen Arbeitssuchenden ist ein befristeter Vertrag, der die Einstellung von jungen Leuten durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Selbständige erleichtert. Dieser Vertrag kann nur mit jungen Arbeitssuchenden abgeschlossen werden, die jünger als 30 Jahre alt sind und keine praktische Berufserfahrung haben oder ihre praktische Erfahrung nicht länger als 3 Monate ist. In Bezug auf die Rechtfertigung des vorübergehenden Chrakters ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber Erwerb von einer ersten Berufserfahrung im Vertrag angibt. Auf diese Weise wird die Ursache für den vorübergehenden Charakter des Vertrags völlig gerechtfertigt, ohne das Risiko der Geltung als unbefristet zu befürchten.
Anforderungen und Fördermaβnahmen
Es gibt eine Vielzahl von Anforderungen und Fördermaβnahmen zur Arbeitsplatzschaffung für junge Arbeitssuchende:
- Unternehmen, einschlieβlich der Arbeitnehmer, die auf ihre eigene Rechnung oder als selbständige Erwerbstätige arbeiten;
- Unternehmen, einschlieβlich der selbständigen Erwerbstätigen, müssen sechs Monate vor Abschluss des Vertrages keine unangemessenen Entscheidungen getroffen haben. Diese Einschränkung gilt nur für die Arbeitsvertragsbeendigungen, die seit 24. Februar 2013 erfolgen, und für die Besetzung derjenigen Arbeitsstellen der gleichen Arbeitsgruppe wie die der von der Kündigung Betroffenen und für das gleiche Arbeitszentrum oder Arbeitszentren;
- Das durch die Reform erreichte Arbeitsniveau soll zumindest zwölf Monate beibehalten werden. Im Fall der Verletzung dieser Regel soll die Erstattung der Fördermaβnahmen in Betracht kommen;
- Es soll nicht als Pflichtverletzung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung gelten, wenn der Arbeitsvertrag aus objektiven Gründen oder wegen disziplinarischer Kündigung aufgelöst wird, z.B. wenn jemand für dauernd säumig erklärt oder anerkannt wird; im Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers oder in einem Todesfall; im Fall des Eintritts in die Rente oder in eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; im Fall einer unheilbaren Behinderung des Arbeitnehmers; im Fall des Ablaufs des für die Werkfertigung vertraglich vorgesehenen Zeitraums; im Fall der Vertragsauflösung während der Probezeit.
Bonuszahlungen und Fördermaβnahmen
Die Hauptvorteile dieses Vertrages resultieren nicht in der Höhe der Bonuszahlungen bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge, sondern in dem vorübergehenden Charakter des Vertrages. Trotzdem ist dieser Vertrag tatsächlich mit Bonuszahlungen bezogen auf die Sozialversicherung seitens des Arbeitgebers verbunden, immer wenn sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umwandelt (mindestens drei Monate nach dem Vertragsabschluss).
Wenn die Periode von drei Monaten nach dem Vertragsabschluss verstrichen ist und der Betroffene mindestens 50% der Stundenzahl eines vergelichbaren Vollzeitarbeitnehmers hat, hat dieser einen Anspruch auf einen Bonus bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 500 EUR pro Jahr und dies über drei Jahre. Wenn der Vertrag mit einer Frau abgeschlossen wird, soll die entsprechende Bonuszahlung 700 EUR pro Jahr betragen.
Der Abschluss dieses vorübergehenden Vertrags steht zur Verfügung der Unternehmen. Diese haben auch einen Anspruch auf die gleiche Bonuszahlung wie die Arbeitnehmer, wenn die Unternehmen einen unbefristeten Vertrag mit den betroffenen Arbeitnehmern abschlieβen und dies mindestens drei Monate nach Abschluss des vorübergehenden Vertrages geschieht.
Zur Anwendung der Fördermaβnahmen soll das Unternehmen das durch die Reform erreichte Arbeitsniveau während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten aufrechterhalten. Im Fall der Pflichtverletzung soll es zu einer Erstattung der Fördermaβahmen kommen.
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