Vorgehen gegen spanische Schuldner bei Anzeichen mangelnder Liquidität

Einleitung zum Vorgehen gegen spanische Schuldner

Wenn Unternehmen versuchen eine rechtskräftig titulierte Forderung gegen ein spanisches Schuldnerunternehmen zu vollstrecken, beginnt für sie oftmals eine unsichere Phase. Verweigert der Schuldner die Zahlung und führen auch erste Vollstreckungsmaßnahmen in die spanischen Geschäftskonten nicht zum Ziel, muss der Gläubiger sein weiteres Vorgehen dennoch genau abwägen. Zwar haftet auch ein spanisches Schuldnerunternehmen – abseits eines unpfändbaren Minimums (vgl. Art. 605 ff. Ley de Enjuiciamiento Civil, span. Zivilprozessordnung) mit seinem gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögen (vgl. Art. 1911 Código Civil, span. Zivilgesetzbuch). Jeder erneute Vollstreckungsversuch erhöht jedoch die bereits zur Erlangung des Titels aufgewendeten Kosten weiter. Eine weitere Vollstreckung und die dafür erforderliche vorherige Einholung von Vermögensauskünften sind daher nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner tatsächlich noch über haftendes Vermögen verfügt.

Inwiefern dies der Fall ist, kann ein deutscher Gläubiger mangels Ortsansässigkeit aber oftmals nicht genau einschätzen. Zumal es gerade bei der weit verbreiteten, anonymen Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L., die im Wesentlichen der deutschen GmbH entspricht, häufig vorkommt, dass das Schuldnervermögen vor den Gläubigern versteckt wird.

Diese Unsicherheit hat zur Folge, dass viele Gläubiger – auch bei hohen Summen – irgendwann von der Geltendmachung ihrer Forderung absehen. Dabei stehen ihnen nach spanischem Recht neben erneuten Vollstreckungshandlungen mit unsicherem Ausgang weitere schlagkräftige Handlungsalternativen zur Verfügung. In der Praxis können Gläubiger spanischer Unternehmen nach spanischem Recht vor allem auf zwei Instrumente zurückgreifen, die im Folgenden näher vorgestellt werden sollen: die Geltendmachung einer persönlichen Organhaftung und die Einleitung eines Gläubigerkonkursverfahrens[1]. Daneben kann ein Gläubiger versuchen, strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des Schuldnerunternehmens anzustoßen. Allerdings verhindern die dabei auftretenden Beweisprobleme erfahrungsgemäß oftmals eine zügige und effektive Aufklärung des Sachverhalts. Weiterlesen.

RA und Abogado Karl Lincke und Dr. David Markworth

[1] Insofern wird die Wortwahl in Spanien übernommen, wo weiterhin vom Konkurs- und nicht vom Insolvenzverfahren die Rede ist.

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