Was ist ein E-Geld-Institut?

E-Geld-Institute sind Unternehmen, die von der spanischen Zentralbank (Banco de España) zugelassen sind. Das E-Geld wird auf elektronischem oder magnetischem Wege gespeichert, um es für Zahlungsvorgänge mit Dritten zu verwenden. Darüber hinaus können E-Geld-Institute auch andere Zahlungsdienste als die Ausgabe von E-Geld anbieten.

Das heißt, E-Geld-Institute wandeln das Geld ihrer Kunden grundsätzlich in E-Geld um, welches bei allen Arten von Transaktionen, wie z. B. Online-Käufen im Einzelhandel, verwendet werden kann. E-Geld tritt somit an die Stelle von physischem Geld und wird auf einem elektronischen Gerät – einer Karte oder einem Mobiltelefon – gespeichert, wodurch die Abwicklung von Transaktionen erleichtert wird. Eines der repräsentativsten Beispiele für diese Art von Instituten wäre Paypal.

In Spanien gelten für E-Geld-Institute die Vorschriften des Gesetzes 21/2011 vom 26. Juli 2011 und seiner Durchführungsbestimmungen, die mit dem Real Decreto 778/2012 vom 4. Mai 2012 über die Rechtsstellung von E-Geld-Instituten erlassen wurden.

In diesem Sinne obliegt es der Banco de España, auf der Grundlage eines Berichts ihrer Exekutivkommission die Gründung solcher Institute zu genehmigen. Zu diesem Zweck muss das interessierte Institut bei der Banco de España einen Antrag stellen, dem umfangreiche Unterlagen beizufügen sind.

Die Frist für die förmliche Entscheidung über den Antrag beträgt drei Monate, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als E-Geld-Institut

Zu den wichtigsten Voraussetzungen, um als E-Geld-Institut tätig werden zu können, gehören:

  • Die Aktien, Beteiligungen oder Einlagepapiere, in die das Gesellschaftskapital aufgeteilt ist, müssen nominal sein
  • Das Unternehmen muss seinen Gesellschaftssitz in Spanien haben
  • Das Unternehmen muss über ein Mindestkapital von 350.000 € verfügen
  • Die Mitglieder des Verwaltungsorgans des E-Geld-Instituts sowie die Mitglieder des Verwaltungsorgans seiner Haupteinrichtung, sofern vorhanden, müssen wirtschaftlich und beruflich anerkannte Persönlichkeiten sein, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Instituts auszuüben.

Haupttätigkeiten von E-Geld-Instituten

Nach Erhalt der E-Geld-Lizenz können die Institute:

  • E-Geld ausgeben
  • Zahlungsinstrumenten ausgeben und erwerben, wie z. B. Karten
  • Den Nutzern Zahlungskonten anbieten, auf die Bargeld eingezahlt und abgerufen werden kann
  • Zahlungsdienste erbringen, wie z. B. die Bezahlung von Rechnungen, die Ausführung von Überweisungen, die Zahlung von Einkäufen mit Karte oder anderen Geräten in physischen oder virtuellen Geschäften.

Für E-Geld-Institute sind Einlagen und Kredite der öffentlichen Hand nicht zulässig. Diese Tätigkeit ist Banken, Sparkassen und Genossenschaften vorbehalten, die über eine Banklizenz verfügen. Das heißt, das Geld, das E-Geld-Institute von ihren Kunden erhalten, gilt nicht als Einlage, sondern als E-Geld, das nicht mit Zinsen für Transaktionen vergütet wird.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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