Wie erfolgt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Spanien?
Allgemein wird eine Gesellschaftsversammlung durch eine entsprechende Anzeige auf der Webseite der entsprechenden Gesellschaft einberufen, sofern eine solche vorhanden ist und diese formgemäß nach den Vorschriften des Spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital) eingetragen und veröffentlicht wurde.
Andernfalls erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Handelsregisters und durch Bekanntmachung in einer (lokalen) Tageszeitung mit einer hohen Anzahl an Auflagen in dem Gebiet, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Einberufung mittels individueller und schriftlicher Benachrichtigung erfolgt, durch ein Medium, das den Empfang der Nachricht sicher stellt und an den Wohnsitz aller Gesellschafter geschickt wird. Letztere Adresse ist in den entsprechenden Verzeichnissen der Gesellschaft aufgeführt.
Schließlich kann der Gesellschaftsvertrag auch zusätzliche Maßnahmen zur Veröffentlichung festlegen oder ein elektronisches Informationssystem für die Gesellschafter einführen.
Was sollte die Einladung zur Gesellschafterversammlung beinhalten?
Die Einladung zur Versammlung sollte zumindest folgendes beinhalten:
- Name der Gesellschaft
- Datum und Uhrzeit der Gesellschafterversammlung
- Tagesordung (Themen, die in der Gesellschafterversammlung besprochen werden: Entlastung des Geschäftsführers, Feststellung des Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs und Gewinnverwendung)
- Angaben zur Position der einberufenden Person
Zwischen Einberufung und vorgesehenem Datum der Gesellschafterversammlung muss, sofern es sich um spanische Aktiengesellschaften (Sociedades autónomas) handelt, mindestens eine Frist von einem Monat eingehalten werden, bei spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedades limitadas) beträgt die Frist 15 Tage. In jedem Fall sollten jedoch mögliche Regelungen des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden.
Kann eine zweite Versammlung angekündigt werden?
Einzig und allein bei den spanischen Aktiengesellschaften (Sociedades anónimas) kann die Einberufung einer zweiten Gesellschaftsversammlung erfolgen, wenn die erste nicht durchgeführt wird. Die Einberufungsfrist zwischen beiden Versammlungen muss mindestens 24 Stunden betragen.
Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedades limitadas) ist nur eine Versammlung möglich.
Die Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung gefasst werden, müssen im den Büchern der Gesellschaft (Libro de Actas) protokolliert werden.
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