Der Artikel 13 des Gesetzes 3/2020 vom 18. September über prozessuale und organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung besagt, dass bei der Feststellung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt (da das Nettovermögen geringer als die Hälfte des Stammkapitals ist, gemäß Artikel 363.1 e) des Gesetzes der Kapitalgesellschaften), die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 bei der Bestimmung des Nettovermögens nicht berücksichtigt werden.
Das bedeutet für die Unternehmen, die im Jahr 2020 und/oder 2021 Verluste erlitten haben, diese Verluste bei der Berechnung, ob sie sich in einer Auflösungssituation befinden, nicht berücksichtigen müssen. In vielen Fällen wird dadurch vermieden, dass die Geschäftsführer der Verpflichtung nachkommen müssen die Auflösung der Gesellschaft in der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zu beantragen und ihre Haftung wird somit vermieden.
Nichtsdestotrotz legt der Artikel 13 keine zeitliche Begrenzung für die Aussetzung des Auflösungsgrundes fest.
Auf diese Weise löst der Gesetzgeber des Handelsrechts weiterhin nicht die Zweifel, die dieser Artikel seit seiner Einführung in unsere Rechtsordnung ausgelöst hat. Es wird nämlich nicht konkretisiert, ob bei der Berechnung der Situation der Gesellschaft im Jahr 2022 die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 in Betracht bezogen werden müssen und ob die Situation der Gesellschaft unter den genannten Auflösungsgrund fällt.
Die Präambel des königlichen Gesetzesdekrets 27/2012 vom 23. November, scheint darauf hinzuweisen, dass die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht einberechnet werden, sondern so behandelt werden, als ob diese nicht existiert hätten. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, ist die Aussetzung zeitlich nicht begrenzt.
Unserer Meinung nach hat der Gesetzgeber nicht angedacht die Aussetzung des Auflösungsgrundes im Artikels 13 zeitlich zu begrenzen – im Gegensatz zum Artikel 6 – auch wenn dieses Gesetz – wie alle Gesetze, die mit COVID-19 in Zusammenhang stehen – grundsätzlich einen zeitlich befristeten Charakter hat.
Daher erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Aussetzung des Auflösungsgrundes zeitlich begrenzt sein soll. Wäre dies der Fall, würde die Vorschrift ihren Sinn verlieren, wenn im Geschäftsjahr 2022 so gerechnet werden würde, als hätte die Aussetzung nicht existiert.
Vor der Unsicherheit, die das Fehlen der Konkretisierung auslöst und mit dem Ziel verantwortungsbewusst zu handeln, empfehlen wir, das patrimoniale Gleichgewicht der Gesellschaft bei denjenigen, die es benötigen, vor dem Ende des Geschäftsjahres 2022 wieder herzustellen.
Álvaro Gómez Férnández
Wenn Sie Fragen über die Aussetzung des Auflösungsgrundes wegen Verlusten haben,