AGBs und Wahl des Gerichtsstands in Spanien und Deutschland
In Spanien muss auf die AGBs in der Verhandlungssprache hingewiesen werden, ausserdem müssen die AGBs nachweislich übergeben werden. Zentrale Regelungen wie die Rechtswahl oder der Gerichtsstand sind nur in den AGBs enthalten, daher ist deren rechtmäßige Einbeziehung (am besten durch kurze Bestätigung in einem schlanken Rahmenvertrag) sicherzustellen.
Neue Maßnahmen zur Unterstützung von Selbständigen in Spanien
Zu den neuen Maßnahmen zählen Regelungen zur Erleichterung der Aufnahme neuer Mitglieder in die Sozialversicherung, Unterstützung der verschiedenen Körperschaften, aus denen diese sich zusammensetzt sowie Hilfestellung beim Eintritt der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt.
Rechtsgültigkeit von Rechnungen ohne digitale Unterschrift
Eine neue gesetzliche Regelung in Spanien erlaubt Rechnungen ohne elektronische Unterschrift durch jedes Kommunikationsmedium zu verschicken und räumt diesen die gleiche Rechtsgültigkeit ein wie Rechnungen in Papierform.
Gerichtliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Die gerichtliche Einberufung der Gesellschafterversammlung ist in Spanien in den Artikeln 169 und 170 des Kapitalgesellschaftsgesetzes geregelt.
Das Unternehmensregister für den Fernhandel
Der Fernverkauf ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen und mit diesem Anstieg auch die Dringlichkeit, sich als Fernhandelsfirma obligatorisch in das spanische Unternehmensregister für Fernhandelsfirmen einzutragen.
Rücktritt oder Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft
Die Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Verordnung des Handelsregisters zurücktreten oder freiwillig ihr Amt niederlegen. Im Anschluss muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um die Führungslosigkeit des Gesellschaft zu vermeiden.
Elektronische Beweismittel im Zivil- und Arbeitsrecht in Spanien
Elektronische Beweismittel sind im spanischen Rechtssystem rechtlich anerkannt und können im Gerichtsprozess zugelassen werden, wenn sie entscheidungrelevant sind und sie auf zulässigem Wege erhoben wurden.
Steuerverpflichtungen in Spanien für ausländische Onlinehändler
Die EU-Richtlinie 2006/112/CE ist entscheidend für die Steuerverpflichtungen von ausländischen Onlinehändlern auf dem spanischen Markt. Ab Überschreitung eines Umsatzes von EUR 35.000 durch ein ausländisches Unternehmen an Konsumenten in Spanien, ist die Mehrwertsteuer des Ziellandes der Güter (Spanien) zu erheben.
Das Rücktrittsrecht beim Onlinehandel in Spanien
Für Fernabsatzverträge im Onlinehandel in Spanien ist das Rücktrittsrecht eines der wichtigsten Verbraucherrechte. Dieses ist im spanischen Verbraucherschutzgesetz Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios, abgekürzt als TRLGDCU geregelt.
Begriffsbestimmung und Voraussetzungen für Massenentlassungen in Spanien
Die Vorschriften zu Massenentlassungen, die in Spanien in Artikel 51 des Arbeitnehmerstatuts geregelt sind, müssen wegen Verstoß gegen EU-Recht geändert werden. Zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs legen Genaueres zu dem Rechtsbegriff Massenentlassung fest.