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Gründe für die Auflösung einer Handelsgesellschaft in Spanien

Die Auflösungsgründe für Aktiengesellschaften in Spanien sind in Artikel 260 des spanischen Aktiengesetzes geregelt. Art. 104 des Gesestzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelt die Auflösung der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.). Ausserdem gibt es die Gesellschaftsauflösung aufgrund einer Insolvenz der Gläubiger.

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Kündigungen in Spanien in Zeiten der Wirtschaftskrise

In der spanischen Arbeitnehmerverordnung gibt es den Kündigungsgrund aus ojektiven Gründen, der in wirtschaftlich schlechten Zeiten von Bedeutung ist. Es gibt zwei Arten von objektiven Kündigungsgründen: aufgrund der produktionsbedingten oder ökonomischen Lage. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Entschädigung.

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Zwei wesentliche Typen von Firmengründungen in Spanien

Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die zwei wichtigsten Gesellschaftstypen für Firmengründungen in Spanien. Zunächst muss der Firmenname beim Handelsregister in Madrid beantragt werden. Die Gründung muss dann innerhalb von zwei Monaten vollzogen werden.

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Der Schutz von Erfindungen durch Patente in Spanien

Die Gültigkeit von Patenten nach dem spanischen Patentrecht läuft für einen Zeitraum von 20 Jahren und beginnt am Datum der Antragstellung. Im Fall von pharmazeutischen Produkten kann der Patentschutz um fünf Jahre erweitert werden.

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Neue Wettbewerbesschutzverordnung in Spanien

In Spanien hat eine fundamentale Reform des spanischen Systems des Wettbewerbsschutzes stattgefunden. Die Kronzeugenregelung ist dabei besonders hervorzuheben. Die neue Verordnung gliedert sich in die zwei Hauptteile Wettbewerbsschutz und Unternehmenszusammenschlüsse.

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Objekterwerb in Spanien: das spanische Steuerrecht

Eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerrechtlichen Grundlagen beim Objetkerwerb in Spanien. Die zu beachtenden Steuern sind Grundsteuer, Umsatzsteuer, Erwerbssteuer, Einkommenssteuer und Wertzuwachssteuer. Falls sich die Gesellschaft in Spanien mittels einer festen Betriebsstätte geschäftlich betätigt, muss ein Steuervertreter benannt werden.

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Objekterwerb in Spanien: das Mietvertragsrecht

Nach dem Erwerb eines Ojektes zur Vermietung in Spanien sind folgende Aspekte des spanischen Mietrechts zu beachten. Für den gewerblichen Mietvertrag besteht grundsätzlich Formfreiheit. Es gibt keine üblichen Laufzeiten. Die entsprechenden Laufzeiten hängen vom konkreten Einzelfall ab. Mietverträge können im „Registro de la Propiedad“ eingetragen werden. Die Eintragung ist nicht zwingend erforderlich; sie ist jedoch zu empfehlen.

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Objekterwerb Spanien: Kaufvertrag und Grundstücksrechte

Welche Grundstücksrechte sind bei einem Objekterwerb in Spanien zu beachten? Alle Immobilien (Grundstücke, Häuser sowie einzelne Wohnungen in Häusern) unterliegen im Wesentlichen den gleichen Rechtsvorschriften: Código Civil, Hypothekengesetz vom 8.2.1946, Gesetz über Boden und städtebauliche Ordnung vom 2.5.1975, Gesetz über horizontales Eigentum vom 21.7.1960, u.a.). Für Ausländer gelten im Grunde die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie für Spanier. Grundsätzlich gelten in Spanien die europarechtlichen Regeln über die Freiheit des Kapitalverkehrs.

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Erste Erfahrungswerte zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea)

Die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) ist sehr aufwendig. Die Positionierung auf dem europäischen Binnenmarkt als wahrhaft europäisches Unternehmen ist ein Hauptgrund für Unternehmen, sich für diese Gesellschaftsform zu entscheiden. Namhafte Unternehmen wie die Allianz SE, Porsche Automobil Holding SE, BASF SE und MAN Diesel SE haben sich für den Weg der Europäischen Gesellschaft entschieden.

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Mariscal Abogados, Asesoramiento en España

Beitrag zu spanischem Arbeitsrecht im Handbuch Personalrecht in Europa

Europa ist von einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung weit entfernt. Deutsche Unternehmen, die ihre Aktivität auf andere europäische Länder ausweiten, müssen sich mit der nationalen Gesetzgebung und den Richtlinien ausseinandersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Mitarbeitereinsatz oder die Verlagerung von Betriebseinheiten ins europäische Ausland. Karl Lincke und Mariano Jiménez von Mariscal Abogados schreiben zum Arbeitsrecht in Spanien im Kompendium Personalrecht in Europa.

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